Unser Beratungsansatz
Im Zentrum unserer Beratung stehen Sie als Mandant und Ihr Unternehmen. Unser Handeln wird durch aktive Beratung, Aufzeigen von Handlungsalternativen, kurze Reaktionszeiten und individuelle Betreuung bestimmt.
Westprüfung steht seit 1957 für interdisziplinäre Beratung mit Weitblick.
Mit einem mehr als 40-köpfigen Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten bieten wir individuelle, nachhaltige Lösungen aus einer Hand.
Regional verwurzelt, zukunftsorientiert und engagiert für Mandanten, Mitarbeiter und Gesellschaft.
Unsere Berufsträger – erfahrene Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte – verbinden fachliche Exzellenz mit persönlichem Engagement. Sie beraten Sie individuell, interdisziplinär und lösungsorientiert bei komplexen wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen.
Mit Kompetenz, Weitblick und echter Nähe zum Mandanten schaffen sie Vertrauen und begleiten Sie zuverlässig auf Ihrem Erfolgsweg. Lernen Sie das Team kennen, das Ihre Herausforderungen versteht und Ihren Erfolg in den Mittelpunkt stellt.
Wir sind ein inhabergeführtes, interdisziplinäres Beratungsunternehmen für Betriebswirtschaft, Recht, Steuern und Wirtschaftsprüfung – digital, nachhaltig und lösungsorientiert.
Unsere Mandanten profitieren von individueller, herzlicher Beratung, fundierter Expertise und einem starken Netzwerk. Ob regional oder überregional: Wir schaffen Freiräume, Sicherheit und Zukunft.
Steuerberatung
Wir entwickeln für Sie individuelle und vorausschauende steuerliche Lösungskonzepte.
Wirtschaftsprüfung
Mit einem Team von Wirtschaftsprüfern, Prüfungsleitern und -assistenten decken wir ein breites Spektrum an Beratungs- und Prüfungsleistungen ab.
Rechtsberatung
Unsere Beratung basiert auf Fachkompetenz, individueller Betreuung und kurzen Reaktionszeiten. Durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit unseren Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie unserer Anbindung an HLB National und International bieten wir ganzheitliche Lösungen – auch für grenzüberschreitende Fragen.
Leistungskatalog
Unser Team
News und Blogbeiträge
Mehr Informationen
Mit seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 9.6.2021 hat das FG Düsseldorf (Az. 7 K 3034/15 K,G,F) zur Problematik des gesetzlichen Erfordernisses der Eindeutigkeit einer Pensionszusage entschieden.
In umsatzsteuerlichen Rechnungen sollte grundsätzlich der Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum (ausreichend als Kalendermonat) angegeben werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 16.3.2021 (Az. X R 37/19) zu Gunsten der Stpfl. entschieden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil v. 11.6.2021 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist in der Praxis von großer Bedeutung für Immobilienunternehmen
Aktuell findet nach den Regelungen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes für bis zum 31.12.2022 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, so dass die geschilderte Problematik erst wieder ab dem 1.1.2023 von Bedeutung sein wird.
Das FG Münster hat mit Urteil v. 24.6.2021 entschieden, dass für die Nachforderung von Steuern im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden kann.