Beantragung der Stromsteuererstattung
Wer will das nicht? Erstattung von gezahlten Steuern!

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer in Deutschland, die auf den Verbrauch von elektrischer Energie erhoben wird. Sie wurde im Jahr 1999 im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt und ist im Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt. Der Steuersatz beträgt 2,05 Cent je Kilowattstunde (kWh).

Die Einnahmen aus der Stromsteuer fließen in den Bundeshaushalt und werden unter anderem zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Verbesserung der Energieeffizienz verwendet. Ein Teil der Einnahmen wird auch zur Senkung der Rentenversicherungsbeiträge genutzt, um die Lohnnebenkosten zu reduzieren und die Beschäftigung zu fördern.

Die Stromsteuer ist ein Instrument der ökologischen Steuerpolitik, das darauf abzielt, den Energieverbrauch zu senken, die Energieeffizienz zu erhöhen und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Sie unterstützt die Klimaziele der Bundesregierung und trägt zur Finanzierung umweltpolitischer Maßnahmen bei.

Warum gibt es die Möglichkeit der Stromsteuererstattung?
Die Möglichkeit der Stromsteuererstattung in Deutschland verfolgt mehrere Ziele:

  • Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen
  • Sicherung von Arbeitsplätzen
  • Förderung von Energieeffizienz und Umweltschutz
  • Unterstützung bestimmter Branchen
  • Ausgleich struktureller Nachteile
  • Anreiz für Energieeigenversorgung und erneuerbare Energien

Welche Steuerentlastungsmöglichkeiten gibt es?

 

§ 9 StromStG: Steuerermäßigung für bestimmte Prozesse und Verfahren; z.B. energieintensive Produktionsprozesse der Metall- und Chemieindustrie

§ 9a StromStG: Unternehmen, die Strom für chemische Reduktionsprozesse oder Elektrolyse verwenden, können eine Steuerentlastung erhalten

§ 9b StromStG: Unternehmen, die Strom zur eigenen Stromerzeugung nutzen, können eine Steuerentlastung erhalten. Dies betrifft beispielsweise Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW).

§ 10 StromStG: Steuerentlastungen für energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft mit zertifizierten Energiemanagementsystem nach ISO 50001

Ihre Ansprechpartner

Steffen Benecke
Wirtschaftsprüfer

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