Prüfung der CSRD Berichterstattung

Prüfung der Nachhaltigkeitsberichtserstattungen
Die Zukunft der Nachhaltigkeitsberichtserstattung beginnt jetzt

Prüfung der CSRD Berichterstattung

Prüfung der CSRD Berichterstattung

Angesichts der zunehmenden Anforderungen an Unternehmen hinsichtlich Nachhaltigkeit und Transparenz wird die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die CSRD immer wichtiger. Zusätzlich konkretisieren die ESRS die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichtserstattung.

Die CRSD verpflichtet Unternehmen zur externen Prüfung ihrer Nachhaltigkeitsinformationen durch Abschlussprüfer. 

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, auch andere Prüfer zuzulassen, darunter:

  • Wirtschaftsprüfer

  • Unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen, die vergleichbaren Regularien unterliegen.

  • Bitte Blog -Beitrag am Ende der Seite beachten: Umsetzung der Vorschriften zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung weiterhin ausstehend – Folgen für Unternehmen

Ab wann ist zu berichten?

  • Ab 2024: Berichtspflicht für alle Unternehmen, welche bereits der NFRD unterliegen (erstmalige Berichtserstattung in 2025)

  • Ab 2025: Berichtspflicht für alle großen Unternehmen, unabhängig ihrer Kapitalmarktausrichtung (erstmalige Berichtserstattung in 2026)

  • Ab 2026: Berichtspflicht für alle kapitalmarktorientierten KMU, mit der Möglichkeit eines Opt-Out bis 2028 (erstmalige Berichtserstattung in 2027/2029)

Betroffene Unternehmen

  • Alle großen Unternehmen (Bilanzsumme > 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse > 40 Mio. Euro, über 250 Mitarbeiter) unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung 

  • Nichteuropäische Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben (ab 2028) 

  • Alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen 

Gegenstand der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Aspekte:

  • Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen nach dem elektronischen Reporting Format (ESEF)

  • Übereinstimmung mit den CSRD-Vorschriften und den Berichterstattungs-standards (ESRS)

  • Berichtspflichten gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung

  • Überprüfung des Prozesses zur Ermittlung der berichteten Informationen.

Ziele der Prüfung
Die externe Prüfung verfolgt mehrere zentrale Ziele:

  • Verlässlichkeit: Sicherstellung korrekter und konsistenter Informationen

  • Rechtskonformität: Minimierung rechtlicher Risiken

  • Vertrauen: Stärkung des Vertrauens bei Stakeholdern durch unabhängige Prüfungen

Wo erfolgt die Berichterstattung?

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts erfolgen. Für Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, gilt die Verwendung des European Single Electronic Format (ESEF) für den gesamten Lagebericht als Pflicht. Darüber hinaus muss der Nachhaltigkeitsbericht, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung, entsprechend der ESEF-Verordnung gekennzeichnet werden (dies wird als „Tagging“ bezeichnet). Am 8. Februar 2024 hat die EFRAG den ersten Entwurf einer XBRL-Taxonomie veröffentlicht, die sowohl für das Set 1 der ESRS als auch für die Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung gilt.

Persönlicher Kontakt

Nachhaltigkeit ist kein Ziel, sondern ein Weg – lassen Sie uns diesen Weg gemeinsam gehen! Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch!

Andreas Hellwig
Wirtschaftsprüfer Steuerberater Nachhaltigkeitsmanager (TÜV)

+49 641 98 44 57-0
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