Wer das versäumt zahlt ein Bußgeld und/oder gefährdet seine Existenz
Bauträger und Baubetreuer - Gewerbetreibende nach § 34c Abs. 1 Nr. 3a, 3b Gewerbeordnung (GewO) - haben die Vorschriften der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) zu beachten.
Insbesondere haben sie sich nach § 16 MaBV durch einen geeigneten Prüfer für jedes Kalenderjahr prüfen zu lassen, ob sie die Pflichten aus den §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten haben.
Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt hat, ist unaufgefordert und schriftlich eine Negativerklärung abzugeben. Bei Nichteinhaltung dieser Frist droht ein Bußgeld.
Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers oder die Negativerklärung ist vom Gewerbetreibenden, bis zum 31. Dezember des Folgejahres, bei der Erlaubnisbehörde einzureichen.