Durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023) soll im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung unterstützt werden, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht. Zu diesem Zweck haben Verteilernetzbetreiber für förderwirksamen KWK-Strom an den Betreiber der KWK-Anlage einen Zuschlag zu entrichten. Darüber hinaus wird der Neu- bzw. Ausbau von Wärme-/Kältenetzen sowie von Wärme-/Kältespeichern durch einen vom Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden Zuschlag gefördert.
Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit Störungen oder Verzögerungen der Anbindung von Offshore-Anlagen („Offshore Anbindungskosten“) im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen.
Diese zusätzlichen Kosten werden auf die Letztverbraucher umgelegt.