Prüfung nach Verpackungsgesetz

Prüfung der Herstellererklärung nach dem Verpackungsgesetz
Nur registrierte und im LUCID-Portal gemeldete Wirtschaftsprüfer können Ihre Herstellererklärung / Vollständigkeitserklärung prüfen

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Ihr Beitrag zu einem umweltgerechten Recycling

Seit Januar 2019 gelten die Regelungen des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG). Ziel dieses Gesetzes ist es, Unternehmen und Hersteller, die nach diesen Regelungen Verpackungen in den Verkehr bringen in die Verantwortung für die Entsorgung und das Recycling zu nehmen. Die neuen Pflichten ab 1. Juli 2022 sehen eine Registrierungspflicht auf alle Hersteller und alle Verpackungen ausgeweitet. Ebenso besteht eine Registrierungspflicht für alle Händler auf Online-Marktplätzen (eBay, Amazon und Co).

Wir unterstützen Sie bei der Bestimmung und Abgrenzung der Verpflichtungen aus dem VerpackG und bei der Ermittlung und Registrierung der lizensierungspflichtigen Verpackungen.

Für die Prüfung der Vollständigkeitserklärung und für alle Fragen rund um das Verpackungssystem steht Ihnen Herr Dipl. Kaufmann Steffen Benecke, Wirtschaftsprüfer und registrierter Prüfer für Verpackungssysteme, zur Verfügung.

Daraus ergeben sich für die betroffenen Unternehmen die folgenden Pflichten:

Registrierung in LUCID: Hersteller laut Verpackungsgesetz müssen sich, bevor sie Verpackungen zum ersten mal in Verkehr bringen, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Diese zentrale Stelle führt das öffentliche Herstellerregister LUCID.

Systembeteiligung: Um den Entsorgungs- und Recyclingverpflichtungen nachzukommen ist die Beteiligung an einem dualen System unumgänglich. Die Verpackungen sind daher bei den dualen Systemen (Der Grüne Punkt, Interseroh, BellandVision, Veolia, Landbell, Reclay und weitere) zu lizensieren und der zentralen Stelle zu melden.

Prüfung: Bei der Überschreitung von bestimmten Materialmengen sind die Meldemengen (Vollständigkeitserklärung) der zentralen Stelle vorzulegen und von einem registrierten Prüfer zwingend zu prüfen.

Die Prüfung nach den Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung

Die Prüfleitlinie Vollständigkeitserklärung regelt auf 59 Seiten die Pflichten und den Umfang der Prüfung durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer. Darin vorgesehen sind 14 Prüffelder, zu denen der Wirtschaftsprüfer Prüfungshandlungen und ausführliche Beschreibungen zum Prüfungsergebnis im Prüfungsbericht vornehmen muss.

 

 

Die Prüfung beinhaltet die folgenden Prüffelder:

  • Prüfung Registerdaten
  • Prüfung der Systembeteiligungsverträge
  • Aufbau und Funktionsprüfung der Prozesse beim Hersteller
  • Abgrenzung Verpackung/Nichtverpackung und Einordnung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
  • Prüfung der Pflege der Stammdaten im Unternehmen
  • Stichprobenuntersuchungen
  • Probedurchlauf einer Mengenermittlung
  • Überleitung des der Berechnung zugrundeliegenden Mengengerüsts für eine Meldeperiode in die Finanzbuchhaltung
  • Finale Überprüfung der Systembeteiligungspflichtigen Meldemenge
  • Zusätzliche Prüfungshandlungen im Bereich von Branchenlösungen
  • Zusätzliche Prüfungshandlungen bei im Vorjahr verspätet hinterlegten Vollständigkeitserklärung
  • Zusätzliche Prüfungshandlungen bei behördlich angeordneter Vollständigkeitserklärung
  • Zusätzliche Prüfungshandlungen bei festgestellten Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten
  • Zusätzliche Prüfungshandlungen bei Ordnungswidrigkeitsverfahren
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Mit unseren erfahrenen Beratern analysieren wir Ihre Stoffströme und Verpackungsmengen und zeigen Ihnen, wie Sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Insbesondere bei der Abgrenzung meldepflichtiger Verpackungen zu nichtmeldepflichtigen Verpackungen können Sie auf unsere Expertise bauen. Selbstverständlich können wir als registrierter Prüfer bei LUCID die Prüfung ihrer Vollständigkeitserklärung vornehmen.

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