Neue Meldepflichten zum Verpackungsregister – Bußgelder drohen!

Was müssen Sie tun?

  1. Sie müssen sich mit Ihrem Unternehmen im LUCID Portal registrieren
  2. Sie müssen Ihre Verpackungsmengen und weitere Angaben hinterlegen
  3. Sie müssen diese Angaben von einem registrierten Wirtschaftsprüfer prüfen lassen

Novellierung des Verpackungsgesetzes bringt Durchbruch zu mehr Nachhaltigkeit / Auch Onlinehandel ist betroffen

Auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit hat der Gesetzgeber eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten beschlossen. Verpackte Waren dürfen in Deutschland nur noch vertrieben werden, wenn der Hersteller im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Darauf weist die Gießener Gesellschaft Westprüfung hin. Mit den Neuerungen im Verpackungsgesetz ist ein wichtiger Durchbruch gelungen, der laut dem Gesetzgeber zu mehr Transparenz, Fairness und Wettbewerbsgleichheit im Markt des Verpackungsrecyclings führen soll − ein erster Schritt auf dem Weg zur fünfstufigen Abfallhierarchie.

Bislang mussten sich Unternehmen nur registrieren, wenn sie Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (der Pflicht zur Anmeldung bei einem dualen System) mit Waren befüllen oder einführen. Zu diesen gehören unter anderem Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen. Nun gibt es keine Ausnahmen mehr. Jedes Unternehmen, das in Deutschland erstmalig verpackte Ware vertreibt, muss im Verpackungsregister LUCID unter Angabe seiner Verpackungsarten registriert sein. Die Registrierungspflicht betrifft jetzt auch Mehrweg-, Transport- und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen. Versäumnisse bei der Registrierung können Händler und Unternehmen teuer zu stehen kommen.

Auch sogenannte „Erstinverkehrbringer“ von beispielsweise Transport- und Gewerbe-/Industrieverpackungen müssen sich nun registrieren. Dies betrifft ausnahmslos alle Unternehmen, die jährlich mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe oder Karton beziehungsweise 30 Tonnen Kunststoff oder Metalle in Umlauf bringen.

Die im LUCID Register hinterlegte Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15.5.des Folgejahres von einem registrierten Wirtschaftsprüfer geprüft werden, ansonsten drohen empfindliche Bußgelder. Gleiches drohe bei einer fehlenden Registrierung von Unternehmen im Verpackungsregister.

Das Verpackungsregister gilt auch für Unternehmen, die Serviceverpackungen erst in der Verkaufsstätte vor Ort mit Ware befüllen und an ihre Kunden abgeben. Ob Pizzakarton, Blumenpapier, Metzgerfolie oder To-Go-Becher: Für jede Serviceverpackung muss eine Registrierung vorliegen – auch für Verpackungen, die der Händler bei seinem Lieferanten oder Großhändler gekauft und damit das Recycling bereits bezahlt hat.

Elektronische Marktplätze müssen Händler prüfen

Die gesetzlichen Änderungen betreffen insbesondere auch den Onlinehandel – dieser steht unter besonderer Beobachtung, denn es wird verstärkt kontrolliert, ob er die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllt. Grundlage dafür ist die neue gesetzliche Kontrollpflicht für elektronische Marktplätze, die jetzt prüfen müssen, ob die auf ihren Plattformen präsenten Händler im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihre Systembeteiligungspflichten erfüllen. Können die Onlinehändler dies nicht nachweisen, müssen ihnen die Marktplätze das Anbieten ihrer Waren verwehren. Das Gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister: Auch sie dürfen nur noch tätig werden, wenn die Auftraggeber ihrer Verantwortung nachgekommen sind.

Mit dem neuen Verpackungsgesetz und dem damit verbundenen Aufbau des digitalen Verpackungsregisters LUCID hat Deutschland internationale Maßstäbe gesetzt. Dass die neuen Regelungen mehr Wettbewerbsgleichheit bedeuten, zeigten die rapide ansteigenden Registrierungszahlen aus aller Welt im Verpackungsregister LUCID, wie die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt.

Detaillierte Informationen zu den Meldepflichten des aktuellen Verpackungsregisters können abgerufen werden unter www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/uebersicht-aenderungen-verpackg.

Was können wir für Sie tun?

Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung der meldepflichtigen Verpackungsmengen

Wir prüfen die im LUCID Register hinterlegte Vollständigkeitserklärung. Herr Steffen Benecke ist als registrierter Wirtschaftsprüfer nach dem Verpackungsgesetz für die Prüfung der Vollständigkeitserklärung zugelassen.

 

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