CO² Preise
für brennstoffintensive Unternehmen
Aktuelle Informationen zum nationalen CO2-Preis und zu Entlastungsanträgen
Der in Deutschland seit dem Jahr 2021 erhobene CO2-Preis auf Brennstoffe bleibt im Jahr 2023 auf dem Niveau von 2022. Für besonders brennstoffkostenintensive Unternehmen bestehen Entlastungsmöglichkeiten. Damit diese Unternehmen auch zukünftig einen Entlastungsantrag stellen können, ist der neu veröffentlichte Leitfaden für die zu erbringenden ökologischen Gegenleistungen unbedingt zu beachten.
Seit dem 1.1.2021 werden bestimmte Brennstoffe (u. a. Erdgas, Benzin und Diesel) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz mit einem nationalen CO2-Preis belastet. Ziel des Gesetzes ist es, nachhaltige Anreize zu Energieeinsparungen zu schaffen. Auch wenn vor dem Hintergrund der aktuellen Preisentwicklung eine zusätzliche Belastung diskussionswürdig erscheint, so hält die Bundesregierung unverändert am CO2-Preis fest.
Ein zentrales Element des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist der jährlich steigende CO2-Preis. Dieser Preispfad sah auch für das Jahr 2023 einen Preisanstieg von 30 € auf 35 € pro Tonne CO2 vor. Durch eine Gesetzänderung wurde am 9.11.2022 der Preisanstieg für das Jahr 2023 ausgesetzt und der Preispfad um ein Jahr verschoben.
Für brennstoffkostenintensive Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung nach der sog. BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung für den CO2-Preis beantragt werden. Diese fordert von Unternehmen, spätestens ab dem 1.1.2023 als Gegenleistung für die Gewährung von Beihilfen, dass ein Energie- oder alternativ ein Umweltmanagementsystem betrieben wird. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist die Gewährung von Beihilfen zudem an Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen durch das antragstellende Unternehmen geknüpft. Diese Gegenleistungen sind als materielle Voraussetzung von Unternehmen bei der Antragstellung zudem nachzuweisen.
Die zuständige Bewilligungsbehörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle, hat in einem gesonderten Leitfaden zu Detailfragen Stellung genommen. Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung nimmt für das Konzept der Gegenleistungen in gewisser Weise eine Vorreiterrolle ein. Auch für Anträge nach der Strompreiskompensation und der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen, die jetzt im Energiefinanzierungsgesetz geregelt ist, sind ökologische Gegenleistungen vorgesehen.
Der nationale CO2-Preis könnte zukünftig durch eine einheitliche europäische Preissetzung abgelöst werden. Wie in einer Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 19.12.2022 zu lesen ist, sollen Emissionen aus dem Gebäude- und Straßenverkehrssektor auf europäischer Ebene ab dem Jahr 2027 mit einem unionsweiten CO2-Preis belastet werden. Hierdurch würde der nationale CO2-Preis insofern obsolet.
Unser Tipp: Prüfen & informieren Sie sich rechtzeitig – es lohnt sich!
- Da der CO2-Preis im Jahr 2023 identisch zu dem des Jahres 2022 ist, sollten Unternehmen ihre Brennstoffrechnungen in diesem Detail vorsorglich prüfen.
- Zudem sollten sich Antragsteller nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung mit dem veröffentlichten Leitfaden zu ökologischen Gegenleistungen vertraut machen.
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