Energierechtliche Prüfungen
Energierechtliche Prüfung und Beratung
Die Bundesregierung hat als Teil des Entlastungspakets die große EEG-Novelle am 6. April 2022 beschlossen. Dadurch fällt zum 1. Juli 2022 die EEG-Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Höhe von brutto 4,43 Cent je Kilowattstunde weg. Da die Verbraucher danach mit ihrer Stromrechnung keine EEG-Umlage mehr bezahlen müssen, entfällt damit für stromkostenintensive Unternehmen die Beantragung der Erstattung bzw. Minderung der EEG-Umlage.
Aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) ergeben sich Einsparungen durch die Begrenzung der KWKG-Umlage im § 27 KWKG. Der Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begrenzung ist von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren.
Strompreiskompensation
indirekte CO2-Kosten
Im Jahr 2005 führte die EU auf internationaler Ebene das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) ein. Seit 2013 müssen Unternehmen ihre Emissionsberechtigungen kostenpflichtig erwerben. Die Stromerzeuger reichen diese Kosten für den Erwerb solcher Zertifikate an ihre Kunden weiter. Vor allem für Industrieunternehmen, die viel Strom verbrauchen, entsteht dadurch eine Mehrbelastung. Durch die Möglichkeit der Strompreiskompensation soll diese Mehrbelastung etwas gemildert werden und so eine Abwanderung von Unternehmen verhindern, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.
Nicht alle Unternehmen können einen Antrag auf Strompreiskompensation stellen. Die EH-Richtlinie definiert dafür sogenannte beihilfeberechtigte Sektoren und Teilsektoren mit stromintensiven Produktionsprozessen, die überhaupt einen Beihilfeantrag stellen können.
Carbon Leakage
direkte CO2-Kosten
Das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) verpflichtet die Energiewirtschaft, energieintensive Industrien und den innereuropäischen Luftverkehr einen Preis für die von ihnen ausgestoßenen Emissionen zu zahlen. Diese Unternehmen müssen für jede Tonne klimaschädliches Treibhausgas sogenannte Emissionshandelszertifikate erwerben und können diese untereinander handeln. Damit erhöhen sich für diese Unternehmen die Produktionskosten. Der daraus resultierende Anreiz, die Produktion in Länder mit niedrigeren Klimaschutzkosten zu verlagern wird Carbon Leakage genannt.
Um eine Produktionsverlagerung zu verhindern können Unternehmen aus den festgelegten beihilfeberechtigten Sektoren für die Herstellung beihilfeberechtigter Produkte mit hohem CO2-Anteil aufgrund der eingesetzten Brennstoffmenge einen Beihilfeantrag stellen.
CO² Preise für brennstoffintensive Unternehmen in 2023
Entlastungsmöglichkeiten für besonders brennstoffkostenintensive Unternehmen.
Zum Blog Eintrag: CO² Preise für brennstoffintensive Unternehmen - weitere InformationenWir beraten Sie:
- Sind Sie antragsberechtigt?
- Welche Erstattungen sind möglich?
- Welche Voraussetzungen müssen für die Antragstellung geschaffen werden?
Wir prüfen:
- Ihre Anträge zur CO2-Kompensation (Carbon Leakage)
- Ihre Anträge zur Strompreiskompensation
- sowie weitere Anträge und Nachweispflichten im Energiebereich
Beratung und Prüfung direkte und indirekte CO2-Entlastung
Wirtschaftsprüfung Beratungsteam: Welche Unternehmen haben Anspruch auf Beihilfe? Strompreiskompensation - Carbon Leakage, direkte indirekte CO2-Entlastung, CO2-Zertifikate, Emissionshandel.
Beratung und Prüfung direkte und indirekte CO2-Entlastung
Die Anträge nach Carbon Leakage und Strompreiskompensation
sind über die Online-Plattform der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umwelt Bundesamtes zu stellen und durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und mit einer Bescheinigung zu versehen.
Unsere Leistungen für Sie
Unser erfahrenes Prüfungs- und Beratungsteam für den energierechtlichen Bereich unterstützt Sie gerne bei der Analyse der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erleichterungen und ermittelt den möglichen Einsparungsumfang. Die erforderlichen Prüfungen führen wir effizient und fristgerecht durch.
Weitere Prüfungen ergeben sich aus:
- § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV bzw. nach § 17f Abs. 1 Satz 3 EnWG im Zusammenhang mit der Begrenzung der StromNEV-Umlage bzw. der Offshore-Haftungsumlage
- § 2 Abs. 4 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) – Erklärung zur Unterschreitung d. Grenzpreises
- § 75 Satz 2 EEG – Meldung der umlagepflichtigen Strommengen gegenüber dem Netzbetreiber
Energiewirtschaftliche Themen 2024
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