anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. MinusLohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.
Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Dies dient statistischen Zwecken.
Muss der Arbeitgeber die Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer bescheinigen?
Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.
Ist die EPP lohnsteuerpflichtig?
Ja. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug.
Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.
Ist die EPP beitragspflichtig in der Sozialversicherung?
Nein. Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.
Die anspruchsberechtigte Person erzielt ausschließlich steuerfreie Einkünfte (z.B. Übungsleiter). Ist die EPP steuerpflichtig?
Ja. Die EPP ist unabhängig von der Steuerfreiheit der übrigen Einkünfte in der Regel steuerpflichtig.
Macht sich eine Person strafbar, wenn sie sich die EPP durch Falschangaben auszahlen lässt?
Auch für die EPP gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Vorsätzlich falsche Angaben ‑ zum Beispiel mit dem Ziel, die EPP unberechtigt oder mehrfach zu erhalten ‑ sind demnach strafbewehrt. Auch vorsätzlich unrichtige Angaben des Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer oder ein sonstiger Dritter nicht gerechtfertigte EPP erhält, sind strafbewehrt.
Leichtfertig unrichtige Angaben können eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet wird.