Energiepreispauschale (EPP) in der Lohn- und Gehaltsabrechnung


Allgemeines

Die Energiepreispauschale („EPP“) von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

 

Welche Arbeitnehmer sind u.a. anspruchsberechtigt?

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“),
  • unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz - MuSchG -),
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (Saison-)Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.

Ausgenommen sind Empfänger von Versorgungsbezügen, da hier kein aktives Dienstverhältnis besteht!

 

Welche Dienstverhältnisse werden anerkannt?

Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z. B. „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch auf die EPP. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen.

 

Sind Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentnerinnen und Rentner anspruchsberechtigt?

Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP.

Zu den gewerblichen Einkünften gehören z. B. Einkünfte aufgrund des Betriebs einer Photovoltaikanlage. Wird die Vereinfachungsregel nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (BStBl. I S. 2202) in Anspruch genommen, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.

 

In welchen Fällen erhalten Arbeitnehmer die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt?

Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen
  • Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz
  • pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich
  • bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

 

In welchen Fällen wird die EPP nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt?

Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn:

  • der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil
  • die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer
  • anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber)
  • hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder
  • der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den
  • Arbeitnehmer verzichtet hat oder
  • der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2
  • Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber
  • nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und
  • Forstwirtschaft ist.

Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

 

Wie erfährt der Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigen (Minijobber), dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt?

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

 

Bekommen Arbeitgeber die an Arbeitnehmer auszahlte EPP erstattet?

Ja. Die Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die

  • bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10.
  • September 2022 ein Samstag ist),
  • bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und
  • bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023

anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. MinusLohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.

Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Dies dient statistischen Zwecken.

 

Muss der Arbeitgeber die Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer bescheinigen?

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

 

Ist die EPP lohnsteuerpflichtig?

Ja. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug.

Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.

 

Ist die EPP beitragspflichtig in der Sozialversicherung?

Nein. Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.

 

Die anspruchsberechtigte Person erzielt ausschließlich steuerfreie Einkünfte (z.B. Übungsleiter). Ist die EPP steuerpflichtig?

Ja. Die EPP ist unabhängig von der Steuerfreiheit der übrigen Einkünfte in der Regel steuerpflichtig.

 

Macht sich eine Person strafbar, wenn sie sich die EPP durch Falschangaben auszahlen lässt?

Auch für die EPP gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Vorsätzlich falsche Angaben ‑ zum Beispiel mit dem Ziel, die EPP unberechtigt oder mehrfach zu erhalten ‑ sind demnach strafbewehrt. Auch vorsätzlich unrichtige Angaben des Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer oder ein sonstiger Dritter nicht gerechtfertigte EPP erhält, sind strafbewehrt.

Leichtfertig unrichtige Angaben können eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

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