Steuerliche Änderungen zum 1.1.2022
Zum 1.1.2022 treten punktuelle Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen in Kraft:
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war zunächst nur für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 € angehoben worden. Dieser Betrag gilt ab 2022 nun unbefristet.
- Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer erhoben wird, wird von 9.696 € auf nun 9.984 € pro Jahr angehoben. Dazu erfolgt eine geringfügige Anpassung des Einkommensteuertarifs, um die progressionsbedingten Einkommenssteigerungen nicht mit zusätzlicher Steuer zu belasten – also ein Ausgleich der sog. kalten Progression. Beide Aspekte werden beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2022 automatisch berücksichtigt.
- Um den erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, können Arbeitgeber an ihre Mitarbeitenden Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1 500 € seit dem 1.3.2020 steuerfrei gewähren (Corona-Bonus). Diese Regelung gilt noch bis zum 31.3.2022.
- Zum 1.1.2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten, um damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu genügen. Damit werden die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Dieser Wert wird von den Finanzämtern auf den 1.1.2022 ermittelt. Zu diesem Zweck müssen alle Grundstückseigentümer im Jahr 2022 eine entsprechende Erklärung abgeben, damit die für die Berechnung notwendigen Daten zur Verfügung stehen. Die Abgabefrist wird voraussichtlich am 1.7.2022 beginnen und soll am 31.10.2022 enden.