Einspruch gegen den neuen Grundsteuerwertbescheid?
Pro und Kontra

Aktuell raten zunehmend mehr Steuerberater und Verbände Einsprüche gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide zu erheben, um zu verhindern, dass die Bemessungsgrundlagen rechtskräftig werden.

Einige Experten halten das neue Grundsteuermodell in Baden-Württemberg sowie das Bundesmodell, das in elf Bundesländern Anwendung findet, weiterhin für verfassungswidrig. In Baden-Württemberg sind bereits zwei Musterverfahren anhängig. Daneben beabsichtigen der Bund der Steuerzahler Deutschland gemeinsam mit Haus & Grund Deutschland gegen das Bundesmodell Klage zu erheben. Das Grundsteuermodell in Hessen ist hiervon bisher nicht betroffen. Hessen hat sich mit dem „Flächen-Faktor-Modell“ auf ein vergleichsweise einfaches und transparentes Berechnungsmodell verständigt, das mit einem möglichst geringen administrativen Aufwand einhergeht und so den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes auf den ersten Blick entspricht. Ein vergleichbares Verfahren wird auch in Niedersachsen angewandt. Der Bund der Steuerzahler Niedersachen und Bremen empfiehlt in diesem Zusammenhang seinen Mitgliedern aktuell nicht pauschal Einsprüche gegen jeden Grundsteuerwertbescheid zu erheben. Die Finanzverwaltung weist nämlich Einsprüche, mit denen die Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen geltend gemacht wird, zurück, solange die Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht nicht rechtskräftig festgestellt worden ist.  Sollte der Einspruch vom Finanzamt zurückgewiesen werden, müssen Betroffene im nächsten Schritt innerhalb der Rechtsbehelfsfrist vor dem Finanzgericht Klage erheben, was Gerichts- sowie Rechtsanwaltskosten auslöst.

Andere Experten bezweifeln, dass das Bundesverfassungsgericht die reformierten Grundsteuergesetze nochmals für verfassungswidrig erklären wird. Dagegen sprechen sowohl volkswirtschaftliche wie auch politische Gründe. Viele Gemeinden wären hierdurch finanziell ernsthaft gefährdet. Es wird als realistischer betrachtet, dass das Bundesverfassungsgericht in ein paar Jahren die Politik auffordern könnte, das Grundsteuergesetz nachzubessern.

Soweit die von Ihnen erklärten Angaben in der Grundsteuererklärung nicht den ergangenen Bescheiden entsprechen oder die Berechnung zur Wertermittlung fehlerhaft erfolgt ist, sollte auf jeden Fall innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch erhoben werden.

Wer mit einem Einspruch allerdings seine Rechtsposition für eine mögliche neue Rechtsentwicklung offenhalten möchte, sollte sich im Vorfeld bezüglich der Erfolgsaussichten, der Risiken und der Kosten mit einem Steuerberater abstimmen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass durch den festgesetzten Grundsteuerwert noch keine Aussage über die ab 2025 festgesetzte Grundsteuerbelastung getroffen werden kann, da die Gemeinden ihre Hebesätze noch nicht an das jeweilig anzuwendende Modell angepasst haben.

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