Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld verlängert

Der Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld wurde verlängert. Das erhöhte Kurzarbeitergeld sieht vor, dass ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden, wenn der Entgeltausfall in Kurzarbeit mindestens 50 % beträgt. Lebt ein Kind im Haushalt, beträgt der Satz 77 %. Ab dem siebten Bezugsmonat gilt ein Satz von 80 % bzw. mit Kind 87 %. Im Einzelnen gilt: 

-Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist, erhalten das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022. Damit wird der Anspruch um drei Monate verlängert. 

– Zusätzlich erhalten auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze. 

Ebenso wurde die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für drei Monate bis zum 31.3.2022 verlängert. Zusätzlich werden die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31.3.2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. Im Einzelnen gilt 

– Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 31.3.2022 herabgesetzt: 

Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter verzichtet. 

-  Der Zugang für Leiharbeiter zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31.3.2022 eröffnet. 

-Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. 

Handlungsempfehlung: Damit bleibt das Kurzarbeitergeld ein sinnvolles Instrument, um bei geringer Auslastung die Personalkosten teilweise aufzufangen. Die Auslastungsschwierigkeiten brauchen nicht Corona-bedingt zu sein. Nach wie vor gilt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sorgfältig dokumentiert werden müssen. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarung über die Anordnung von Kurzarbeit und für die Arbeitszeitkonten. 

Hinweis: Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischendem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Steuerfreiheit gilt nur für entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden, geleistet wurden. Eine Verlängerung ist bisher nicht erfolgt. Wie das Kurzarbeitergeld selbst unterliegen die steuerfreien Zuschüsse dem Progressionsvorbehalt und erhöhen somit den Steuersatz für die übrigen, steuerpflichtigen Einkünfte. 

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