Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang –
Arbeitgeber müssen versicherungsrechtliche
Besonderheiten beachten
Wer zwischen Bachelor- und Masterstudium steckt, gilt nicht als Werkstudent. Folglich greift bei der Sozialversicherung auch nicht das Werkstudentenprivileg, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen nur Beiträge zur Rentenversicherung zu bezahlen sind. Vielmehr gelten für diese Personen die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Beschäftigte. Arbeitgeber müssen diese versicherungsrechtliche Besonderheit unbedingt beachten. Die folgenden Fallkonstellationen sollten Sie kennen:
1. Arbeitgeber, die einen Werkstudenten oder eine Werksstudentin bis zu 20 Wochenstunden beschäftigen, und dies auch nach dem Bachelorstudiengang weiterführen möchten, müssen den Status der Beschäftigten wechseln.
Nach Ablauf des Monats, in dem das Bachelorstudium endet, sind diese Personen als voll sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmende zu behandeln. Hierbei wird unterstellt, dass keine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Der Arbeitgeber muss folgende Meldungen gegenüber der Krankenkasse veranlassen:
- Abmeldung zum Ablauf des Monats der Beendigung des Bachelorstudiengangs: Abgabegrund "32", Personengruppe "106", Beitragsgruppenschlüssel "0-1-0-0"
- Anmeldung vom Beginn des nächsten Monats: Abgabegrund "12", Personengruppe "101", Beitragsgruppenschlüssel "1-1-1-1"
Bei unveränderter Beschäftigung kann mit Beginn des Masterstudiengangs wieder eine Ummeldung als Werkstudent erfolgen.
2. Arbeitgeber, die nach Beendigung des Bachelorstudiengangs die Werkstudentenbeschäftigung auf eine geringfügig entlohnte Beschäftigung umstellen möchten, müssen das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt vorausschauend ermitteln.
Dafür sind alle Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, die wahrscheinlich ab dem Kalendermonat nach Beendigung des Bachelorstudiengangs für die nächsten zwölf Monate gezahlt werden. Liegt dieser Wert bei maximal 6.240 Euro (520 Euro pro Monat), gilt die Beschäftigung als geringfügig entlohnt. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall folgende Meldungen zu veranlassen:
- Abmeldung bei der Krankenkasse: Abgabegrund "31", Personengruppe "106", Beitragsgruppenschlüssel "0-1-0-0"
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale: Abgabegrund "11", Personengruppe "109", Beitragsgruppenschlüssel "6-1/5-0-0"
3. Arbeitgeber, die Arbeitnehmende ab Beginn des Masterstudiengangs wieder als Werkstudent bis zu 20 Stunden pro Woche beschäftigen wollen und damit ein höheres Arbeitsentgelt zahlen, müssen eine vorausschauende Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts erstellen.
Beträgt dies mehr als 6.240 Euro jährlich, ist eine geringfügige Beschäftigung ausgeschlossen. In diesem Fall wäre bei der Krankenkasse bis zum Beginn des Masterstudiums eine
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit Personengruppe "101" und der Beitragsgruppenschlüssel "1-1-1-1" zu melden.
Wichtig zu wissen ist außerdem: Im Anschluss an eine Beschäftigung als Werkstudent ist eine befristete Beschäftigung in einem kurzfristigen Minijob unzulässig. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt.
Im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs können Arbeitgeber Studierende zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang dagegen als Aushilfe beschäftigen. Hierbei wird unterstellt, dass unmittelbar zuvor keine Beschäftigung als Werkstudent bei diesem Arbeitgeber bestand. Anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten ab Beginn des laufenden Kalenderjahres sind aber zu berücksichtigen.
Sie haben weitere Fragen zu Minijob, Werkstudent und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen? Sprechen Sie uns an. Wir beraten sie gerne