Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Leitlinien zur tatsächlichen Durchführung von Gewinnabführungsverträgen im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft konkretisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann ein Gewinnabführungsvertrag als „durchgeführt“ gilt und welche Anforderungen an die Erfüllung der daraus resultierenden Ansprüche gestellt werden.