BFH konkretisiert die Anforderungen an die Durchführung von Gewinnabführungsverträgen
Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Leitlinien zur tatsächlichen Durchführung von Gewinnabführungsverträgen im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft konkretisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann ein Gewinnabführungsvertrag als „durchgeführt“ gilt und welche Anforderungen an die Erfüllung der daraus resultierenden Ansprüche gestellt werden.
Die Entscheidung ist für Unternehmensgruppen von hoher praktischer Relevanz, weil bereits formale oder zeitliche Mängel dazu führen können, dass die steuerliche Organschaft entfällt – mit erheblichen Folgen für die Besteuerung.
Hintergrund des Falls
Streitentscheidend war ein Fall, in dem die Ansprüche auf Gewinnabführung sowie die zugehörigen Zinsen über längere Zeit lediglich auf einem Verrechnungskonto erfasst wurden. Dort wurden jedoch keine gegenläufigen Forderungen verbucht, keine Pauschalzahlungen geleistet und auch kein regelmäßiger Rechnungsabschluss durchgeführt.
Der BFH musste daher klären, ob eine solche Verbuchung den Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags genügt.
1. Zeitliche Anforderungen an die Erfüllung
Neu und besonders bedeutsam ist die Klarstellung des BFH zu den zeitlichen Anforderungen. Nach seiner Auffassung müssen Ansprüche aus einem Gewinnabführungsvertrag zeitnah erfüllt werden. Als zeitnah sieht der BFH einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs an.
Zur Begründung verweist der BFH auf den Gedanken des § 355 Abs. 2 HGB, wonach bei Kontokorrentverhältnissen regelmäßig nach zwölf Monaten ein Rechnungsabschluss vorgesehen ist. Damit lehnt das Gericht die in Teilen der Literatur vertretene Ansicht ab, wonach eine Erfüllung erst bis zum Ende des Vertrags oder kurz danach ausreichen könnte.
Für die Praxis hat das erhebliche Konsequenzen: Wird die Gewinnabführung nicht innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich erfüllt, kann dies die Organschaft gefährden.
2. Bilanzielle Erfassung bleibt erster Prüfungsschritt
Der BFH bestätigt außerdem seine bereits zuvor angedeutete Sichtweise, dass die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags zweistufig zu prüfen ist.
Zunächst müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Gewinnabführungsvertrag ordnungsgemäß bilanziell erfasst werden. Dafür genügt es, wenn die Verbindlichkeiten auf einem gesonderten Konto gebucht und als „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ ausgewiesen werden. Ein gesonderter Ausweis jeder einzelnen Gewinnabführungsverpflichtung ist nicht zwingend erforderlich, sofern die Buchung objektiv nachvollziehbar ist.
3. Verrechnungskonten nur unter bestimmten Voraussetzungen geeignet
Auch zur Verbuchung über Verrechnungskonten nimmt der BFH Stellung. Grundsätzlich kann ein solches Konto geeignet sein, die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag tatsächlich zu erfüllen. Allerdings reicht eine bloße Verbuchung der Gewinnabführungsansprüche und Zinsen auf demselben Konto nicht aus.
Erforderlich ist, dass auch Gegenforderungen oder anderweitige Ausgleichsposten berücksichtigt werden und ein regelmäßiger Rechnungsabschluss erfolgt. Fehlt es daran, bleiben die Forderungen und Verbindlichkeiten wirtschaftlich bestehen – mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die tatsächliche Durchführung nicht erfüllt sind.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung erhöht die Anforderungen an die laufende Abwicklung von Gewinnabführungsverträgen deutlich. Unternehmen sollten daher insbesondere prüfen:
- ob Gewinnabführungsansprüche zeitnah ausgeglichen werden,
- ob die Buchhaltung die Forderungen und Verbindlichkeiten korrekt abbildet,
- ob Verrechnungskonten tatsächlich kontokorrentähnlich geführt werden,
- und ob regelmäßige Rechnungsabschlüsse dokumentiert sind.
Wer hier nicht sorgfältig vorgeht, riskiert im schlimmsten Fall den Verlust der Organschaft mit entsprechenden steuerlichen Folgen.
Fazit
Der BFH schafft mit der Entscheidung mehr Klarheit, setzt aber zugleich strenge Maßstäbe. Für die Organschaft genügt es nicht, Gewinnabführungsansprüche lediglich formal zu verbuchen. Entscheidend ist, dass sie innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit tatsächlich erfüllt werden und die Kontenführung den Anforderungen eines echten Ausgleichs entspricht.
Unternehmen und ihre steuerlichen Berater sollten bestehende Gewinnabführungsverträge daher kritisch überprüfen und die Prozesse zur buchhalterischen und tatsächlichen Durchführung gegebenenfalls anpassen.