Praxisrelevanz durch Rechtsprechung und Digitalisierung
Aktuelle Entwicklungen zur Betriebsstätte
Die steuerliche Frage der Betriebsstätte bleibt ein Dauerbrenner — und rückt durch jüngste Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), neue Verwaltungsgrundsätze und die fortschreitende Digitalisierung erneut in den Fokus. Die aktuellen Urteile und Hinweise zeigen, wie dynamisch dieses Rechtsgebiet ist und welche praktischen Auswirkungen sich hieraus für Unternehmen ergeben.
Zeitliche Voraussetzungen einer Betriebsstätte
Der BFH hat mit Urteil vom 18.12.2024 klargestellt, dass für das Vorliegen einer Betriebsstätte grundsätzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten erforderlich ist. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf die Geschäftseinrichtung als auch auf die unternehmerische Tätigkeit vor Ort. Reine Abwicklungstätigkeiten, die die Frist überschreiten, begründen nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch eine Betriebsstätte. Für die Praxis bedeutet dies: Kurzfristige Projekte im Ausland führen in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte und eröffnen daher keine steuerlichen Progressionswirkungen.
Anforderungen bei Mitnutzung von Räumen
Auch bei Mitnutzung von Räumen oder personell beschränkten Nutzungsstrukturen kann eine Betriebsstätte vorliegen, wenn eine dauerhafte Verfügungsgewalt und eine Verwurzelung gegeben sind. Der BFH vom 18.12.2024 macht deutlich, dass zentrale unternehmerische Tätigkeiten — etwa die Buchführung oder die geschäftsführende Kontrolle — keine bloßen Hilfstätigkeiten sein müssen und somit zur Begründung einer Betriebsstätte führen können.
Gewinnermittlung der Betriebsstätte
Die pauschale Einstufung einer Betriebsstätte als „Routinebetriebsstätte“ und die darauf basierende Anwendung der Kostenaufschlagsmethode sind unzulässig, sofern kein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorgang zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nachweisbar ist. Insbesondere für Inbound‑Investitionen betont der BFH, dass die Pflicht zur Erstellung einer Hilfs‑ und Nebenrechnung in Deutschland entfällt, wenn keine korrekturfähigen Rechtsbeziehungen bestehen. Das Urteil vom 18.12.2024 unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Dokumentation wirtschaftlicher Beziehungen.
Digitalisierung und personallose Betriebsstätten
Automatisierte Einrichtungen wie Serverfarmen, Pipelines oder Wind‑ und Solarparks können Betriebsstätten darstellen, sofern sie der Geschäftstätigkeit dienen. Die Gewinnzurechnung bleibt dabei herausfordernd: Ohne wesentliche Personalfunktionen wird der Betriebsstätte in der Praxis häufig nur ein geringer Gewinn zugeordnet. Bereits am 24.11.2021 deutete der BFH an, dass künftig auch Drittpersonal als hinreichende Personalfunktion berücksichtigt werden könnte — ein Aspekt, der die Diskussion um digitale und personallose Betriebsstätten weiter befeuert.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Behandlung von Betriebsstätten und die zugehörige Gewinnzuordnung werden international unterschiedlich gehandhabt. Solange abgestimmte, einheitliche Lösungen fehlen, besteht weiterhin das Risiko von Doppelbesteuerung. Für Unternehmen heißt das konkret:
- Betriebsstätten regelmäßig prüfen (Rechtsprechung, Verwaltungsvorgaben und Digitalisierungseffekte berücksichtigen),
- wirtschaftliche Beziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte dokumentieren,
- Mitnutzungs‑ und Personenfragen besonders genau bewerten,
- steuerliche Szenarien durchrechnen und mögliche Doppelbesteuerungsrisiken identifizieren.
Wenn Sie Unterstützung bei der Prüfung Ihrer Betriebsstätten‑Situation oder bei der Gewinnzuordnung benötigen, beraten wir Sie gern individuell und praxisorientiert. Sprechen Sie uns an, damit steuerliche Risiken frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.