Zollwertkorrekturen bei Verrechnungspreisanpassungen – Worauf Unternehmen achten müssen
Auswirkungen nachträglicher Preisanpassungen auf den Zollwert bei grenzüberschreitendem Warenverkehr

Nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen innerhalb von Unternehmensgruppen sind ein bewährtes Mittel, um fremdübliche Gewinne sicherzustellen. Doch diese Anpassungen können auch zollrechtliche Folgen haben – insbesondere dann, wenn es um die Ermittlung des Zollwerts importierter Waren geht.

Da es bislang keine einheitliche Regelung auf EU-Ebene gibt, herrscht in der Praxis häufig Unsicherheit darüber, wann und wie solche Anpassungen zu Zollwertkorrekturen führen können. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung ist entscheidend.

 

Zollwert und Verrechnungspreis – wie hängt das zusammen?

Der Zollwert ist die Grundlage für die Berechnung von Einfuhrabgaben. Er bemisst sich in der Regel nach dem Transaktionswert der eingeführten Waren. Kommt es im Nachhinein zu Verrechnungspreisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Form der ursprüngliche Zollwert zu korrigieren ist.

Dabei gilt:
Nicht jede Anpassung wirkt sich automatisch auf den Zollwert aus.

 

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis: Klarheit nur im Einzelfall

Nach aktuellen Urteilen des EuGH und des Bundesfinanzhofs gilt:

  • Pauschale Gutschriften, die nicht produktbezogen oder produktgruppenspezifisch sind, dürfen den Zollwert nicht rückwirkend mindern.
  • Produktbezogene Nachlässe, die vor der Einfuhr vertraglich vereinbart und nachvollziehbar berechenbar sind, können dagegen eine Zollwertherabsetzung rechtfertigen.
  • Gleiches gilt für nachträgliche Preiserhöhungen, sofern diese ebenfalls eindeutig dokumentiert und produktbezogen geregelt sind.

 

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zollwertkorrektur

Damit eine nachträgliche Preisanpassung zollrechtlich anerkannt wird, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Vertragliche Grundlage vor der Einfuhr
    → Die Preisanpassung muss bereits im ursprünglichen Liefervertrag geregelt sein.
  • Klar definierte Produkt- oder Warengruppen
    → Allgemeine, pauschale Gutschriften reichen nicht aus.
  • Rechnerisch nachvollziehbare Methode
    → Die Höhe der Anpassung muss transparent und ohne Ermessensspielraum ermittelbar sein.

 

Empfehlung für die Praxis

  • Prüfen Sie bestehende Liefer- und Transferpreisdokumentationen auf zollrelevante Aspekte.
  • Vermeiden Sie pauschale Formulierungen bei Preisgleitklauseln.
  • Dokumentieren Sie Anpassungsmechanismen eindeutig – möglichst produkt- oder warengruppenbezogen.

Suchen Sie frühzeitig den Dialog mit Zoll- und Steuerberatern, wenn Änderungen anstehen.
 


Fazit:

Zollwertkorrekturen nach Verrechnungspreisanpassungen sind möglich – aber nur unter engen Voraussetzungen. Wer international Waren bewegt und Verrechnungspreise anpasst, sollte die zollrechtlichen Auswirkungen von Anfang an mitdenken. Eine saubere vertragliche und dokumentarische Basis ist unerlässlich, um mögliche Rückforderungen oder Sanktionen zu vermeiden.

Sie sind unsicher, ob Ihre Verrechnungspreisanpassungen zollwertrelevant sind?
Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung und Prüfung Ihrer Dokumentation.

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