Steuerlast optimieren

Jahresendspurt für Unternehmen – Teil 1

Jetzt noch wichtige Stellschrauben drehen!

Das vierte Quartal ist angebrochen, das Jahresende rückt näher. Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist das eine herausfordernde Zeit. Es ist die Phase, in der sowohl das abgelaufene Jahr als auch das bevorstehende Jahr gründlich überdacht werden müssen. Dieser "Rundumblick" ist entscheidend, um vorausschauende Entscheidungen zu treffen. Hierzu gehören Überlegungen zu Investitionen, Abrechnungen, die Anpassung an neue gesetzliche Bestimmungen und das Einhalten von Fristen. Steuerlich betrachtet bieten sich gerade jetzt Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren, werden einige einfache Schritte unternommen. Unternehmen haben beispielsweise noch bis zum 10. Dezember 2023 die Möglichkeit, die Höhe ihrer Steuervorauszahlungen für das Jahr 2023 nachträglich zu senken, sofern sie nachweislich geringere Einkünfte erwarten.

TIPPS ZUM JAHRESENDE

Im Folgenden habe ich für Sie weitere Tipps zum Jahresende zusammengestellt, mit denen Sie Einfluss auf die Jahresbilanz des Unternehmens nehmen und so ihre Steuerlast optimieren oder eine bessere Grundlage für benötigte Finanzierungen im kommenden Jahr schaffen können.

Wirtschaftsgüter clever abschreiben

Der Wertverlust von Maschinen, Geschäftsausstattung und Fahrzeugen, die zum Betriebsvermögen gehören, zählt grundsätzlich über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe. Hier gibt es einigen Gestaltungsspielraum: So gelten Sonderabschreibungen in Höhe von 20 Prozent auch für ein erst im Dezember angeschafftes Wirtschaftsgut, geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von bis zu 800 Euro können vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, und für verschiedene Hard- und Software liegt die Abschreibungsdauer bei nur einem Jahr.

Betriebsausgaben vollständig geltend machen

Zum Jahresende sollte gründlich geprüft werden, ob alle Betriebsausgaben wirklich in vollem Umfang berücksichtigt sind, denn diese können die Steuerlast erheblich senken. Unter anderem zählen auch Bewirtungskosten, Fachliteratur, Spenden und Geschenke dazu. Es ist zudem ratsam, die Mitarbeitenden rechtzeitig darauf hinzuweisen, offene Belege, die das Unternehmen als Arbeitgeber erstattet, einzureichen: Fahrkosten, Auslagen, Telekommunikation etc.

Investitionen planen

Je nachdem, ob die Steuerlast gesenkt oder eine möglichst positive Grundlage für anstehende Finanzierungsvorhaben geschaffen werden soll, können geplante Investitionen noch in diesem oder erst im nächsten Jahr umgesetzt werden. Über den Investitionsabzugsbetrag können bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten einer Investition steuerlich geltend gemacht werden, maximal jedoch 200.000 Euro. Voraussetzung: Die Investition muss zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Rechnungsstellung optimieren

Handlungsspielraum können sich Unternehmer und Unternehmerinnen auch beim Thema Rechnungen zunutze machen. So kann es beispielsweise sinnvoll sein, für laufende Projekte eine Zwischen- bzw. Teilrechnung zu stellen oder Rechnungen bis ins kommende Jahr zurückzuhalten, sofern die vertraglichen Grundlagen dieses zulassen. Auch das Begleichen offener Rechnungen kann unter Umständen nach dem Jahreswechsel sinnvoller sein.

Schlussabrechnung der Coronahilfen einreichen oder Verlängerungsantrag stellen

Die Frist zum Einreichen der Coronahilfen-Schlussabrechnung läuft bereits zum 31. Oktober 2023 ab. Nur wer innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Verlängerung stellt, kann noch Zeit bis zum 31. März 2024 gewinnen. Da die Anträge für die verschiedenen Hilfen häufig auf Basis von Umsatzprognosen und erwarteten Kosten gestellt wurden, müssen die tatsächlichen Zahlen in der Schlussabrechnung über einen sogenannten prüfenden Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, etc.) eingereicht werden

Einführung Hinweisgebersystem vorbereiten

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens (sogenannte „interne Meldestelle“) für kleinere Arbeitgeber mit mehr als 50 und bis zu 249 Mitarbeitenden ab dem 17. Dezember 2023 Pflicht. Für mittelständische Unternehmen stellt sich die Frage, ob es bei der zu erwartenden geringen Anzahl von Hinweisen sinnvoll ist, eine interne Person mit der Bearbeitung zu beauftragen und diese Person entsprechend zu qualifizieren, oder ob es effizienter wäre, eine erfahrene externe Ombudsperson mit der Bearbeitung von eingehenden Hinweisen zu beauftragen.

Grundsätzlich lohnt es sich im letzten Quartal des Jahres für die meisten Unternehmen zudem, rechtzeitig einen gründlichen Blick auf die aktuelle Finanzsituation und auf die Pläne fürs nächste Jahr zu werfen. In den meisten Fällen findet man gemeinsam mit seinem Berater einige gestalterische Möglichkeiten.

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