Der Viessmann-Deal
Konsequenzen für mittelständische Unternehmen bei der Festsetzung von Verrechnungspreisen

Der Viessmann-Deal ist in der Öffentlichkeit auf großes Interesse gestoßen. Der deutsche Heizungsbauer verkaufte Ende April seine Klimatechniksparte (und damit 85 Prozent des Unternehmens) an einen amerikanischen Investor. Auch für andere mittelständische Unternehmen können sich unter dem Blickwinkel internationaler Verflechtungen und der Festsetzung von Verrechnungspreisen Fragen ergeben, die sie möglichst rechtssicher und pragmatisch beantworteten müssen.

Viele Unternehmen entwickeln die Produkte der Zukunft immer noch in Deutschland. Ihren Tochter- und Schwestergesellschaften stellen sie die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung zur Verfügung, damit diese sich in ihren lokalen Märkten weiterhin wettbewerbsfähig aufstellen können. Das betrifft nicht nur die Hersteller von Wärmepumpen, Klimageräten und Werkzeugmaschinen, sondern geht quer durch die gesamte Breite der Fertigung des deutschen Mittelstands.

Ein Beispiel sind die klassischen Hidden Champions: Sie sind Weltmarktführer mit ihren in Deutschland entwickelten Maschinen und Anlagen. Werden die neu entwickelten Produkte den ausländischen Gesellschaften zur Verfügung gestellt, sind nach internationalem Steuerrecht unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes (arm’s length principle, ALP) Verrechnungspreise festzusetzen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Ein probates Mittel kann hier die Festsetzung von umsatz- und gewinnabhängigen Lizenzen sein. Allerdings bereitet die Festsetzung der Bemessungsgrundlage für diese Lizenzen oft Schwierigkeiten. Ein weiterer Nachteil: In der Regel wird in den Ländern, in denen die Lizenznehmer ansässig sind, für die Lizenzen eine Quellensteuer festgesetzt. Und diese ist nicht in allen Fällen in Deutschland anrechenbar oder abzugsfähig.

Eine Lösung kann eine Kostenumlagevereinbarung zwischen dem Strategieträger in Deutschland und den nutznießenden Vertriebsgesellschaften im Ausland darstellen. Aus der Vereinbarung einer Kostenumlage ergeben sich auch umsatzsteuerliche Vorteile, die nicht zu unterschätzen sind.

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