Jahresendspurt – Teil 2

Jahresendspurt für Unternehmen – Teil 2

Jetzt schon die Änderungen für 2024 im Blick haben

Mit riesen Schritten rückt der Jahreswechsel näher. Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist das die Zeit, einen Blick auf das bevorstehende Jahr zu werfen: Was ist das unternehmerische Ziel? Welche Weichen können schon jetzt gestellt werden? Welche steuerlichen und rechtlichen Änderungen gilt es zu beachten? Dieser Blick in die Zukunft ist wichtig, um vorausschauende Entscheidungen zu treffen. Überlegungen zu Investitionen und Abrechnungen gehören genauso dazu wie die Anpassung an neue gesetzliche Bestimmungen und das Einhalten von Fristen. Insbesondere im Bereich Nachhaltigkeit mit den erweiterten Berichtspflichten und der Reform des Personengesellschaftsrechts wird 2024 herausfordernd.

DAS ÄNDERT SICH 2024

Im Folgenden habe ich für Sie wichtige Änderungen zusammengestellt, die 2024 auf Sie zukommen. Zur vorausschauenden Planung lohnt es, sie jetzt schon im Blick zu haben.

Wachstumschancengesetz noch nicht verabschiedet

Das viel diskutierte "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" – kurz "Wachstumschancengesetz" – ist noch im Entwurf und noch nicht verabschiedet. Es enthält bedeutsame Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen, die Investitionen fördern und damit das Wirtschaftswachstum fördern sollen. Diverse Freibeträge, Freigrenzen und Schwellenwerte sollen angehoben werden und durch Sonderabschreibungen und Wiedereinführung der degressiven Abschreibung Investitionen schneller steuerlich abzugsfähig geltend gemacht werden können. Die Änderungen werden ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wirksam.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt ohne Übergangsregelungen zum 1. Januar 2024 in Kraft. Umfassend reformiert wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine wesentliche und für die Praxis bedeutsame Neuerung ist die Einführung des sogenannten Gesellschaftsregisters. Insbesondere für die weit verbreiteten Grundstücks-GbRs ist das Register von großer Bedeutung, da ab 2024 sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung von Grundstücken die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraussetzt. Durch das MoPeG werden die gesetzlichen Regelungen zur Gewinnverteilung bei Personengesellschaften geändert und führen dazu, dass jeder Gesellschafter aufgrund eines festgestellten Jahresabschlusses einen Zahlungsanspruch in Höhe des auf ihn entfallenden Jahresgewinns hat. Es ist zu empfehlen, die Regelungen zur Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag zu prüfen, um ungewollte Verschiebungen der Stimmrechte und der Anteile am Gewinn und Verlust zu verhindern.

Neue Größenklassen für Unternehmen

Bereits ab dem 1. Januar 2024 sollen neue Größenklassen für Unternehmen gelten. Die Schwellenwerte für die Einstufung sollen nach einem Vorschlag der Europäischen Kommission um mindestens 20 Prozent angehoben werden. Insbesondere für die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat dies Auswirkungen: Viele Unternehmen, die bislang als „große Kapitalgesellschaften“ ab 2025 ihren Geschäftsbericht um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung ergänzen müssten, werden hiervon als nun mittelgroße Kapitalgesellschaften zumindest für das Geschäftsjahr 2025 wieder befreit. Auch für andere Vorgehen und Vorschriften, die sich nach der Größenklasse des jeweiligen Unternehmens richten, hat diese Änderung Relevanz.

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD

Insbesondere im Bereich Nachhaltigkeit mit den erweiterten Berichtspflichten und der Reform des Personengesellschaftsrechts wird das neue Jahr herausfordernd Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits in der Vergangenheit einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen mussten, müssen ab dem 1. Januar 2024 die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beachten und einen Nachhaltigkeitsbericht nach dem einheitlichen Rahmenwerk der European Reporting Sustainabaility Standards (ESRS) aufstellen. Der Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD ist Bestandteil des Geschäfts- bzw. Lageberichts und unterliegt zwingend einer externen Prüfung (limited assurance).

Lieferketten im Fokus

Ab 2024 gilt das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (LkSG) auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland (bisher: 3.000). Die betroffenen Unternehmen müssen entlang ihrer Lieferketten auf die Einhaltung der Menschenrechte achten, auch im Ausland. Konkret geht es um Kinderarbeit, Arten der Sklaverei, Arbeitsschutz, aber auch um umweltschützende Maßnahmen gegen Boden- und Gewässerverunreinigungen. Unter anderem ist eine Risikoanalyse durchzuführen sowie ein Risikomanagement und ein Beschwerdemechanismus zu installieren.

Verlängerungsantrag Coronahilfen stellen

Die Frist zum Einreichen der Coronahilfen-Schlussabrechnung läuft bereits zum 31. Oktober 2023 ab. Nur wer innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Verlängerung stellt, kann noch Zeit bis zum 31. März 2024 gewinnen. Da die Anträge für die verschiedenen Hilfen häufig auf Basis von Umsatzprognosen und erwarteten Kosten gestellt wurden, müssen die tatsächlichen Zahlen in der Schlussabrechnung über einen sogenannten prüfenden Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, etc.) eingereicht werden

Fazit: Fristen frühzeitig im Blick haben

Diese im kommenden Jahr anstehenden Fristen und gesetzlichen Neuerungen sollten Unternehmer:innen frühzeitig im Blick haben, um zum Jahresbeginn gut vorbereitet zu sein, denn zum Teil sind aufwändige Vorbereitungen nötig.

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