Unklare Pensionszusage: Vereinbarung eines früheren Pensionseintritts
Mit seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 9.6.2021 hat das FG Düsseldorf (Az. 7 K 3034/15 K,G,F) zur Problematik des gesetzlichen Erfordernisses der Eindeutigkeit einer Pensionszusage entschieden, dass
– allgemein in Fällen, in denen für den Pensionsberechtigten die Möglichkeit besteht, unter bestimmten Bedingungen vor Vollendung des in der Zusage festgelegten Regelpensionsalters (des 65. Lebensjahrs) die Pension zu beziehen, die Pensionszusage insgesamt nicht die steuerlichen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 EStG erfüllt, wenn die Voraussetzungen für den vorzeitigen Bezug nicht dem sog. Eindeutigkeitsgebot genügen,
– konkret dann, wenn für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit besteht, bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma des Zusagenden eine Pension zu beziehen, die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, weshalb jedenfalls die Pensionszahlungen vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.
Eine Pensionsrückstellung dürfe in der Bilanz einer GmbH nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt wurde und sie eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalte.
Eine Rückstellung sei auch dann zulässig, wenn die maßgebliche schriftliche Pensionszusage der Auslegung bedürfe. Dabei werde dem Eindeutigkeitsgebot auch genügt, wenn sich der Inhalt der Pensionszusage erst durch deren Auslegung einfach und ohne verbleibende Restzweifel am Auslegungsergebnis feststellen lasse.
Im konkreten Streitfall sei die mit den Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarte Klausel „Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Fa. eine Altersrente gem. Punkt A-1. zu beziehen…. Der vorzeitige Bezug der Rente ist jedoch… frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.“ gerade keinem eindeutigen Auslegungsergebnis zugänglich; insoweit fehle es an der notwendigen Eindeutigkeit.
Hinweis: Die weitere Rechtsentwicklung ist angesichts des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens (Az. des BFH: I R 29/21) aufmerksam zu verfolgen. Der Aspekt der Eindeutigkeit gehört (ebenso wie das Schriftformerfordernis) jedenfalls in jede Checkliste zur Prüfung von Pensionsrückstellungen.