Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Mitbenutzungsrecht an Verzehrvorrichtungen

Umsatzsteuerlich ist hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes zu unterscheiden: Die Abgabe von Lebensmitteln unterliegt im Regelfall dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wohingegen Restaurationsleistungen als eigenständige Dienstleistung dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Erwirbt also z.B. ein Kunde in einer Bäckerei ein belegtes Brötchen, so unterliegt dieser Umsatz dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Wird das Brötchen aber in der Bäckerei an dort bereitgestellten Tischen und mittels bereitgestellter Teller, Besteck usw. verzehrt, so unterliegt dieser Umsatz dem regulären Umsatzsteuersatz. 

In diesem Zusammenhang hatte der BFH mit Urteil v. 3.8.2017 entschieden, dass die Abgabe von Brezeln („Wiesnbrezn“) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, weil die damit zusammenhängenden Dienstleistungselemente (Bereitstellung von Tischen und Bänken usw.) von einem Dritten (dem Festzeltbetreiber) erbracht werden. 

Die Finanzverwaltung teilt mit Schreiben vom 22.4.2021 (Az. III C 2 – S 7210/19/10002 :005) mit, dass diese Urteilsgrundsätze allgemein anzuwenden sind. Herausgestellt wird, dass die Dienstleistungselemente nur dann steuerschädlich (mit Anwendung des allgemeinen Steuersatzes) zu berücksichtigen sind, wenn sie dem Kunden vom speiseabgebenden Unternehmer im Rahmen einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden und vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. 

Dabei wird ausdrücklich Bezug genommen auf das Urteil des BFH vom 30.6.2011. In diesem Urteil hatte der BFH entschieden, dass Verzehrvorrichtungen nur als Dienstleistungselement berücksichtigt werden dürfen, wenn sie vom Leistenden als Teil einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden und dass die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites u.ä. standardisiert zubereiteten Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt. 

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn dem Leistenden durch den Dritten der Art nach ein Mitbenutzungsrecht in Form von Verfügungs- und Dispositionsmöglichkeiten an dessen Dienstleistungselementen (z.B. Verzehrvorrichtungen) ausdrücklich zugestanden worden ist. 

Hinweis:Letztlich muss stets der Einzelfall betrachtet werden. Aktuell findet nach den Regelungen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes für bis zum 31.12.2022 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ebenfalls der ermäßigte Steuersatz Anwendung, so dass die geschilderte Problematik erst wieder ab dem 1.1.2023 von Bedeutung sein wird. 

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