Wachstumschancengesetz
Neuregelung bei der Ausstellung von Rechnungen ab dem 1. Januar 2025
Eine elektronische Rechnung liegt nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung möglich ist. Alle anderen Rechnungen sind als sonstige Rechnungen einzuordnen. Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen somit ab 2025 alle Rechnungen in Papierform oder in anderen elektronischen Formaten (bspw. PDF).
Mit den Überlegungen zur Einführung einer elektronischen Rechnung steht Deutschland nicht allein. Italien hat bereits im Jahr 2019 die elektronische Rechnung eingeführt. Auch andere Länder haben bereits nachgezogen bzw. ziehen in den nächsten Jahren nach. Zum Leidwesen vieler multinationaler Unternehmensgruppen kocht jedoch jedes Land sein eigenes Süppchen.
Hinter den Erwartungen zurück bleiben auch die Bemühungen der Europäischen Kommission zur Einführung einer einheitlichen Regelung zur elektronischen Rechnung. Die letzten Richtlinienentwürfe beinhalteten lediglich die Vereinheitlichung für grenzüberschreitende Sachverhalte. Eine Einigung konnte bisher jedoch nicht erzielt werden.
Multinationale Unternehmen müssen sich daher mit etwaigen landesspezifischen Anforderungen ausein-andersetzen. Die gute Nachricht ist, dass viele Länder sich zumindest am strukturierten Datenformat der EU-Richtline 2014/55/EU orientieren.
In Deutschland erfolgt die Einführung der verpflichtenden Nutzung von E-Rechnungen beginnt zum 1. Januar 2027 – den Empfang von E-Rechnungen müssen Unternehmer bereits ab dem Januar 2025 gewährleisten können.
Seit Mitte Juni 2024 liegt ein erstes Entwurfsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum Thema „E-Rechnungen“ vor – das endgültige BMF-Schreiben wird im vierten Quartal 2024 erwartet. Das BMF-Schreiben gibt einen Ausblick auf die ab 2025 wirksam werdenden Regelungen im Bereich der elektronischen Rechnung und soll die Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen.