Wichtige Fristen und Termine 2026

WICHTIGE FRISTEN UND TERMINE 2026

März

1. März 2026

•  Alle Steuerpflichtigen und Unternehmen können zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen einen Antrag auf nachträgliche Erhöhung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2024 stellen. Die Finanzverwaltung kann einen entsprechenden Bescheid nur bis zum 31.3.2026 erlassen.

 

2. März 2026

•  Steuerpflichtige, die im Jahr 2024 Tochtergesellschaften, Betriebe oder Betriebsstätten im Ausland gegründet oder verändert haben, müssen dies den deutschen Finanzbehörden mitteilen. Es sind Angaben zu den begründeten oder veränderten Beteiligungen an ausländischen Personen oder Kapitalgesellschaften bzw. ausländischen Betrieben und Betriebsstätten zu machen. Die Mitteilung hat grundsätzlich zusammen mit den jährlich abzugebenden Steuererklärungen zu erfolgen, spätestens aber bis zum 28.2. des Folgejahres. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

10. März 2026

•  Einkommensteuer und Körperschaftsteuerpflichtige können bei voraussichtlich geringeren Einkünften einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2026 stellen.

 

31. März 2026

•  Steuerpflichtige, die Grundsteuer zahlen, können bei wesentlicher Ertragsminderung des Grundstücks einen Antrag auf Minderung der Grundsteuer 2026 stellen.

•  Unternehmen, die mit selbstständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten, müssen die Jahresmeldung an die Künstlersozialkasse übermitteln.

•  Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2025 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

•  Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Mitarbeitern müssen die Anzahl der beschäftigten Schwerbehinderten im Kalenderjahr 2025 nebst Berechnung und Zahlung der Ausgleichsabgabe bei der Agentur für Arbeit melden.

•  Stromintensive  Produktionsunternehmen können einen Antrag auf teilweise Entlastung nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) oder Offshore Netzumlage für das Begünstigungsjahr 2025 stellen. Voraussetzung ist in der Regel ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.

•  Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr müssen die im Energieeffizienzgesetz gesetzlich festgelegten Informationen auf der Plattform für Abwärme melden. Die Meldung erstreckt sich ausschließlich auf Abwärme Potenziale.

 

April

30. April 2026

•  Die Jahressteuererklärungen 2024, die durch einen Steuerberater erstellt werden, müssen nun abgegeben werden. Die Abgabefrist wurde aufgrund der Coronakrise um zwei Monate verlängert.

 

Mai

15.Mai 2026

•  Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen betreffend das Jahr 2025 hinterlegen. Diese ist von einem bei der Zentralen Stelle registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen.

 

31. Mai 2026

•  Steuerpflichtige und Unternehmen sollten zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen ihre zu erwartenden Steuernachzahlungen für das Jahr 2024 an das zuständige Finanzamt überweisen. Entsprechende freiwillige Zahlungen sollten dort bis zum 31.5.2026 eingegangen sein. Erstattungs- und Nachzahlungszinsen werden coronabedingt erst ab dem 1.6.2026 berechnet.

 

Juni

1. Juni 2026

•  Nach einer umwandlungssteuerlichen Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft muss in den folgenden sieben Jahren gegenüber dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden,

  • wem die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, die der Einbringende als Gegenleistung erhalten hat, und
  • wem die eingebrachten Anteile an Kapitalgesellschaften

zuzurechnen sind. Nachzuweisen sind die Verhältnisse zum abgelaufenen Jahrestag der Einbringung.

•  Kapitalgesellschaften müssen ihre Gesellschafter über die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Mitteilung der Kirchenzugehörigkeit durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Gesellschaften im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Abgeltungsteuer auf Dividendenzahlungen im Jahr 2026 informieren.

•  Sehr stromintensive Unternehmen können Beihilfen für indirekte CO2Kosten beantragen. Die Antragsfrist auf Strompreiskompensation für das Jahr 2025 läuft jetzt ab und kann nicht verlängert werden. Der Antrag ist elektronisch zu stellen und von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

•  Eigenversorger und Eigenerzeuger elektrischer Energie müssen bestimmte Basisangaben sowie die selbst erzeugten und selbst verbrauchten umlagepflichtigen Strommengen an den Übertragungsnetzbetreiber mitteilen.

•  Stromintensive Unternehmen sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die im Vorjahr gelieferten und verbrauchten Strommengen für die Endabrechnungen nach dem Energiefinanzierungsgesetz gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber mitteilen. Voraussetzung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.

 

30. Juni 2026

•  Steuerpflichtige mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland müssen außergewöhnliche Geschäftsvorfälle des Vorjahres mit ausländischen verbundenen Unternehmen dokumentieren.

•  Kleine Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2025 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

•  Unternehmer, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, müssen, um ihre in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, beim Bundeszentralamt für Steuern einen Vorsteuervergütungsantrag stellen.

• Kirchensteuerpflichtige Personen können beim Bundeszentralamt für Steuern einen optionalen Sperrvermerk hinsichtlich der Religionszugehörigkeit beantragen. Dadurch kann der Abzug von Kirchensteuer auf Zins und Dividendenerträge etc. durch Banken oder Kapitalgesellschaften verhindert werden.

•  Stromintensive Unternehmen können die teilweise Befreiung von der Umlage nach dem KraftWärmeKopplungsgesetz und von der OffshoreNetzumlage für 2027 beantragen. Voraussetzung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.

•  Brennstoffkostenintensive Unternehmen können nach der BECV (BEHGCarbonLeakageVerordnung) einen Antrag auf Kompensation zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit stellen.

•  Konzernunternehmen müssen erstmals ihren MindeststeuerBericht für 2024 an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Diese Pflicht betrifft inländische Konzernobergesellschaften, wenn der Konzernabschluss einen Umsatz von mehr als 750 Mio. € ausweist.

Die Übersicht enthält lediglich eine Auswahl an besonderen Fristen und Terminen. Regelmäßig wiederkehrende Fristen und Termine, z. B. Umsatz und Lohnsteuervoranmeldungen, Kapitalertragsteueranmeldungen oder auch Zahlungstermine, bleiben zugunsten der Prägnanz ungenannt.

 

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