Steuergesetzänderungen zum 1.1.2026
Zum Jahresbeginn 2026 ist wieder eine Vielzahl von Gesetzesänderungen in Kraft getreten.
Einige wichtige Neuerungen im steuerlichen und betrieblichen Bereich haben wir in der nachfolgenden Übersicht für Sie zusammengestellt.
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer:
• Die Anhebung des Grundfreibetrags von 12.096 € auf 12.348 € sowie die Anpassung des Steuertarifs führen zu einkommensteuerlichen Entlastungen.
• Der Kinderfreibetrag wurde von 3.336 € auf 3.414 € pro Kind und Elternteil angehoben.
• Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter überschritten haben, können bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Es sind jedoch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (siehe auch gesonderter Beitrag „Die steuerfreie Aktivrente“).
• Ehrenamtliches Engagement wird durch die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von 3.000 € auf 3.300 € und der Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € gefördert.
• Die steuerlichen Höchstbeträge für Parteispenden wurden verdoppelt. Für Parteispenden bis 3.300 € wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 % der Spende gewährt. Darüberhinausgehende Parteispenden sind bis zu 3.300 € als Sonderausgabe abziehbar.
• Für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2026 sind zusammen mit der EBilanz auch Kontennachweise an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungszeitraum (ursprünglich für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2025) um ein Jahr nach hinten verschoben.
Lohnsteuer:
• Die Entfernungspauschale wurde von 30 Cent auf 38 Cent pro Entfernungskilometer ab dem ersten Entfernungskilometer angehoben.
• Für Elektro Firmenwagen wurde die Möglichkeit gestrichen, für privat getragene Stromkosten eines Arbeitnehmers ( z. B. bei Aufladen an einer privaten Wallbox) eine monatliche Pauschale steuerfrei auszuzahlen. Ab 2026 sind die tatsächlich genutzten Strommengen heranzuziehen (siehe auch gesonderter Beitrag „Neue Regeln zur Erstattung privater Stromkosten“).
• Die Besteuerung der privaten Pkw Nutzung von Elektrofahrzeugen ist begünstigt, wenn der Bruttolistenpreis 100.000 € ( bei Erwerb bis zum 30.6.2025: 70.000 €) nicht überschreitet. Dann unterliegen nur 25 % des regulär anzusetzenden Betrags der Besteuerung.
• Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft wurden geringfügig erhöht.
Gewerbesteuer:
• In Steuererklärungen für die Jahre ab 2025 erfolgt die gewerbesteuerliche Grundstückskürzung nicht mehr auf Basis der Einheitswerte, sondern durch Abzug der als Betriebsausgabe erfassten Grundsteuer.
Umsatzsteuer:
• Zur Unterstützung der Gastronomie wurde der Umsatzsteuersatz für Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) dauerhaft von 19 % auf 7 % gesenkt.
Sonstiges:
• Das Kindergeld wurde von 255 € auf 259 € monatlich angehoben.
• Der gesetzliche Mindestlohn wurde von 12,82 € auf 13,90 € angehoben. Parallel hierzu wurde die Minijobgrenze von 556 € auf 603 € im Monat erhöht. Eine Kürzung der Arbeitszeit ist daher im Regelfall nicht erforderlich.
• Die Forschungszulage wurde ausgeweitet. Der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag wurde von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben und die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet.
• Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos wurde verlängert. Alle bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassenen Elektrofahrzeuge sind für zehn Jahre steuerbefreit, längstens aber bis zum 31.12.2035.
Interner Link zum Download im PDF Format - Steuergesetzänderungen zum 1.1.2026