Jahresendspurt mit Steuerwirkung: Was Unternehmen jetzt für 2027 tun können!

Von Investitionen bis zur E-Rechnung: Zum Jahresende können Betriebe steuerliche Spielräume nutzen und sich auf neue gesetzliche Anforderungen vorbereiten.

Die letzten Wochen des Geschäftsjahres bieten Unternehmen noch Möglichkeiten, ihre steuerliche Situation zu optimieren und sich auf 2027 vorzubereiten. Ob geplante Investitionen, Rückstellungen oder neue gesetzliche Vorgaben: Wer rechtzeitig handelt, kann finanzielle Spielräume nutzen und unnötige Belastungen vermeiden. Darüber hinaus müssen Unternehmen weitere steuerliche Gesetzesvorhaben im Blick behalten, denn der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht zahlreiche Änderungen vor.

Investitionen und Abschreibungen prüfen

Verschiedene Abschreibungsmöglichkeiten wie beispielsweise die degressive Abschreibung können die Steuerlast mindern: Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung darf diese das dreifache (max. 30 Prozent) des linearen Abschreibungssatzes betragen. Bei der Anschaffung von betrieblichen Elektrofahrzeugen sollte auch die sog. „Turbo-Abschreibung“ mit bis zu 75 Prozent der Anschaffungskosten im ersten Jahr in Betracht gezogen werden.

Diese erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten stehen noch bis Ende 2027 zur Verfügung. Entscheidend ist insgesamt, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nicht isoliert zu betrachten, sondern mit der Liquiditäts- und Investitionsplanung abzustimmen.

Zum Jahresende lohnt sich außerdem ein Blick auf die laufende Buchhaltung:

  • Rückstellungen: bestehende Verpflichtungen, etwa aus Gewährleistungen oder nicht genommenem Urlaub, vollständig erfassen.
  • Einnahmen und Ausgaben: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann der Zahlungszeitpunkt die steuerliche Zuordnung beeinflussen. Dabei sind Ausnahmen wie die Zehn-Tage-Regel zu beachten.
  • Rechnungstellung: Ob es sinnvoll ist, offene Rechnungen oder Teilrechnungen noch im laufenden Jahr zu stellen oder sie bewusst ins neue Jahr mitzunehmen, hängt häufig von der finanziellen Gesamtsituation ab. Eine fachkundige Beurteilung ist hier ratsam.
  • Jahresabschluss: Forderungen, Verbindlichkeiten und Bestände überprüfen sowie die Inventur rechtzeitig organisieren

 

E-Rechnung und neues Jahressteuergesetz: Das ändert sich 2027

Zum 1. Januar 2027 endet eine wichtige Übergangsfrist bei der elektronischen Rechnungsstellung. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro müssen bei entsprechenden inländischen B2B-Umsätzen grundsätzlich strukturierte E-Rechnungen ausstellen. Kleinere Unternehmen können die Übergangsregelung noch bis Ende 2027 nutzen. Unabhängig davon müssen Unternehmen bereits seit 2025 E-Rechnungen empfangen können.

So soll die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden sowie Gebäude erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Für Unternehmen, die Immobilien erwerben, schafft dies eine klarere gesetzliche Grundlage für die steuerliche Zuordnung des Kaufpreises.

Eine weitere Änderung betrifft die Kommunikation mit der Finanzverwaltung: Ab dem 1. Januar 2027 soll die elektronische Bekanntgabe von Bescheiden zum Regelfall werden, wenn ein aktives ELSTER-Nutzerkonto vorhanden ist. Eine ausdrückliche Einwilligung soll dann nicht mehr erforderlich sein. Unternehmen sollten daher ihre ELSTER-Zugänge und die internen Zuständigkeiten für den Abruf steuerlicher Bescheide im Blick behalten.

Auch bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ist eine Änderung vorgesehen. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 soll der Zinssatz von derzeit 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent pro Monat steigen. Das entspricht 3,6 Prozent pro Jahr. Relevant kann dies insbesondere bei späteren Betriebsprüfungen, geänderten Steuerbescheiden und hohen Nachzahlungen werden.

Für Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten soll die Forschungszulage ausgeweitet werden. Künftig soll sie bis zu einem Gesamtbetrag von 25 Millionen Euro gewährt werden können.

Neu geregelt werden soll auch die umsatzsteuerliche Organschaft. Künftig sollen deren Rechtsfolgen nur eintreten, wenn neben der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung eine ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde vorliegt. Die Begründung einer Organschaft und die Aufnahme einzelner Organgesellschaften sollen zudem mit Wirkung für die Zukunft möglich werden. Dies soll insbesondere bei Umstrukturierungen mehr Rechtssicherheit und Flexibilität schaffen.

Die Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber sollen ausgeweitet werden. Künftig sollen auch Anbieter mit Sitz in Drittstaaten erfasst werden. 

 

Das Jahresende ist nicht nur der Zeitpunkt für den Abschluss der Bücher, sondern auch für wichtige Weichenstellungen

 

Geplante Einkommensteuerreform 2027: die Wahl der richtigen Struktur

Neben kleineren einkommensteuerlichen Entlastungen durch das geplante Einkommensteuerreformpaket soll die Gegenfinanzierung insbesondere durch Anhebung der Einkommensteuersätze für hohe Einkommen erfolgen: 

Der bereits existierende „Reichensteuersatz“ von 45 Prozent soll danach künftig bereits schon ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR gelten. Ab 280.000 EUR soll zudem eine "Superreichensteuer" in Höhe von 47 Prozent eingeführt werden. Unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags ergäbe dies eine Gesamtbelastung von ca. 49,59 %. 

Dies würde insb. Einzelunternehmen und Personengesellschaften treffen, die entsprechend hohe Gewinne erzielen. Umso wichtiger ist es daher perspektivisch zu überlegen, ob ein Wechsel in eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) sinnvoll ist - insbesondere unter Berücksichtigung des sinkenden Körperschaftsteuersatzes in den nächsten Jahren.

+49 641 98 44 57-0
info@westpruefung.de