Urteil stärkt konzerninterne Finanzierung: Zinslose Darlehen können steuerlich anerkannt werden
- FG Saarland erkennt konzerninterne Darlehen an: Zinslose und unbesicherte Finanzierungen innerhalb von EU-Konzernen können steuerlich zulässig sein.
- Konzerninternes Eigeninteresse kann Abweichungen rechtfertigen; die Darlehensvergabe ist eigenständig zu beurteilen.
- Wegen anhängiger BFH-Verfahren sollten bestehende Strukturen überprüft und weitere Entwicklungen im Blick behalten werden.
Zinslose und unbesicherte Darlehen innerhalb von Konzernen geraten regelmäßig ins Visier steuerlicher Betriebsprüfungen. Die Finanzverwaltung stuft solche Finanzierungen häufig als nicht fremdüblich ein und nimmt entsprechende Einkünftekorrekturen vor. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Saarland bringt nun Bewegung in diese Diskussion.
Mit Urteil vom 25. September 2024 hat das Finanzgericht Saarland entschieden, dass konzerninterne Darlehen auch ohne Verzinsung und Sicherheiten steuerlich anerkannt werden können. Voraussetzung ist, dass nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe vorliegen, die ein Abweichen vom sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz rechtfertigen.
Das Gericht stellte klar, dass konzerninterne Darlehen legitimen unternehmerischen Zielen dienen können. Dazu zählen insbesondere die Sicherung der wirtschaftlichen Funktionsfähigkeit von Tochtergesellschaften, die Senkung von Produktionskosten sowie die Förderung von Absatz und Marktposition innerhalb des Konzerns.
Die Entscheidung folgt einer weiten Auslegung der sogenannten Hornbach-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Vergleich zur restriktiven Auslegung durch die deutsche Finanzverwaltung. Laut Finanzgericht wird das konzerninterne Eigeninteresse als zulässiger Grund für Abweichungen vom Fremdvergleich anerkannt. Zudem betonte das Finanzgericht, dass die Darlehensvergabe als eigenständige steuerliche Geschäftsbeziehung zu beurteilen ist und nicht mit anderen konzerninternen Leistungen verrechnet werden darf.
Sollte das Urteil vom Bundesfinanzhof bestätigt werden, so stärkt es die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit und schafft mehr Rechtssicherheit für konzerninterne Finanzierungen innerhalb der Europäischen Union. Für Darlehensbeziehungen mit Bezug zu Drittstaaten gilt diese Erleichterung jedoch nicht; hier bleibt das Risiko steuerlicher Korrekturen bestehen.
Ausblick:
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Saarland wurde Revision (Aktenzeichen BFH IV R 22/24) eingelegt. Zu einem ähnlichen erstinstanzlichen Urteil ist vor dem Bundesfinanzhof ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (Aktenzeichen BFH I R 68/23). Die abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht in beiden Revisionsverfahren noch aus. Unsere Empfehlung: Unternehmen mit vergleichbaren Darlehensstrukturen sollten betroffene Fälle offenhalten, Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.