Steuergestaltungspotenzial bei Abfindungen:
Wie die Fünftelregelung wirken kann!
In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten sind Personalmaßnahmen leider keine Seltenheit; kommt es zum Arbeitsplatzabbau, erhalten betroffene Mitarbeitende häufig Abfindungen. Neben der emotionalen und beruflichen Neuorientierung lohnt es sich in solchen Fällen unbedingt, auch einen Blick auf steuerliche Entlastungsmöglichkeiten zu werfen. Das Stichwort lautet hier: Fünftelregelung.
Was bewirkt die Fünftelregelung?
Sofern die Abfindungszahlung die Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt, eröffnet sich teils erhebliches Potenzial für Steuerersparnisse. Aufgrund der speziellen Einkommensteuerermittlung für Abfindungen im Rahmen der Fünftelregelung wird die Steuerprogression gezielt genutzt: Dadurch kann sich ein Hebel ergeben, der in Einzelfällen zu sehr vorteilhaften Steuerwirkungen für den Abfindungsempfänger führt.
Ein anschauliches Beispiel!
Zahlt der Abfindungsempfänger im Jahr der Abfindung beispielsweise 10.000 € freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung, mindert diese Zahlung als Sonderausgabe (unter Beachtung des Höchstbetrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung) das zu versteuernde Einkommen. In der Folge kann es unter Umständen zu einer Steuererstattung kommen, die den eingezahlten Betrag übersteigt – es würde somit effektiv ein „Steuersatz über 100 %“ zugunsten des Abfindungsempfängers erzielt. Ein solcher Effekt beruht auf der Wechselwirkung zwischen Einkommensteuerprogression und der speziellen Berechnung nach der Fünftelregelung.
Gestaltungsmöglichkeiten
Attraktiv ist die Variante der freiwilligen Renteneinzahlung, weil sie neben dem steuerlichen Effekt auch die künftige Rentenleistung erhöht. Grundsätzlich kann der Steuereffekt aber auch über andere Gestaltungswege erreicht werden, ohne dass zwangsläufig Renteneinzahlungen notwendig sind. Denkbare Alternativen sind beispielsweise:
- Spendenzahlungen im Rahmen der Höchstbeträge,
- gezielte Werbungskosten,
- negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
Ergänzend dazu ist es sinnvoll, schon vor Abschluss einer Abfindungsvereinbarung die Auszahlungs- und Fälligkeitszeitpunkte aus steuerlicher Perspektive – insbesondere mit Blick auf die Nutzung der Fünftelregelung – zu prüfen.
Wichtig: individuelle Prüfung erforderlich!
Die dargestellten Effekte sind stark einzelfallabhängig. Ob die Fünftelregelung anwendbar ist und wie groß das konkrete Potenzial für Steuervorteile in einem individuellen Fall ist, hängt von der persönlichen Einkommenssituation, der genauen Ausgestaltung der Abfindung und weiteren steuerlichen Faktoren ab.
Wie wir Sie unterstützen können!
Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an. In einem ersten Schritt prüfen wir, ob Ihre Abfindungszahlung von der Fünftelregelung begünstigt ist. Im zweiten Schritt erarbeiten wir für Sie individuell sinnvolle Gestaltungsoptionen und berechnen verschiedene Szenarien, damit Sie eine fundierte Entscheidungsgrundlage haben.
Kontaktieren Sie uns für eine diskrete, persönliche Beratung – wir begleiten Sie gern bei der Optimierung Ihrer steuerlichen Situation vor sowie nach einer Abfindung.