Forschungszulage: steuerliche Förderung für Innovationen – was Unternehmen jetzt wissen sollten
Staatliche Unterstützung für Forschung und Entwicklung
Mit der Forschungszulage fördert der Staat gezielt Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung (FuE) investieren. Das Ziel: Innovationen stärken und den Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbsfähig halten. Besonders interessant ist, dass die Förderung branchen- und größenunabhängig gilt – auch kleine und mittlere Unternehmen können profitieren.
Was ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen. Sie wird nicht als Zuschuss, sondern über die Steuererklärung gewährt und kann mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden. Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland – unabhängig von Rechtsform oder Branche.
Änderungen 2024 und 2026: mehr Förderung möglich
Mit den jüngsten gesetzlichen Anpassungen wird die Forschungszulage deutlich attraktiver:
- Erhöhung der Bemessungsgrundlage: Seit 2024 können bis zu 10 Mio. € förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden.
- Pauschale Gemeinkosten ab 2026: Für Eigenleistungen können künftig auch pauschalierte Gemeinkosten einbezogen werden.
- Stundenansatz für Einzelunternehmer: Selbständige können ab 2024 eigene Forschungszeiten mit einem festen Stundensatz ansetzen.
Diese Änderungen sollen insbesondere kleinere Unternehmen und Start-ups entlasten, die bisher oft an der Nachweisführung scheiterten.
Welche Vorhaben sind förderfähig?
Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die bestimmte Kriterien erfüllen:
- Neuartigkeit: Das Projekt muss neues Wissen schaffen oder bestehendes Wissen erweitern.
- Ungewissheit: Erfolg oder technische Lösung dürfen zu Beginn noch offen sein.
- Planmäßigkeit: Die Forschung muss strukturiert geplant und dokumentiert sein.
Nicht gefördert werden Routineanpassungen, Marktforschung oder reine Produktanpassungen ohne Forschungscharakter.
Förderfähige Aufwendungen und Höhe der Zulage
Folgende Aufwendungen können berücksichtigt werden:
- Personalkosten für eigene FuE-Mitarbeitende
- Stunden von Einzelunternehmern (mit festem Stundensatz)
- Anschaffungen von Anlagegütern, sofern sie unmittelbar der Forschung dienen
Die Zulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen, maximal also 2,5 Mio. € pro Jahr. Für KMU kann sich die Förderung durch einen Zuschlag von 10 % zusätzlich erhöhen.
Antragsverfahren: zweistufig und digital
Das Verfahren ist in zwei Stufen gegliedert:
- Bescheinigung der Förderfähigkeit durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).
- Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.
Der gesamte Prozess läuft digital ab. Unternehmen müssen allerdings eine detaillierte Projektdokumentation führen, um die Förderfähigkeit und Aufwendungen nachweisen zu können.
Praktische To-dos für Unternehmen
Damit die Antragstellung reibungslos funktioniert, sollten Unternehmen:
- frühzeitig prüfen, ob geplante Projekte förderfähig sind
- Projektdokumentationen und Stundenaufzeichnungen laufend führen
- interne Prozesse auf die neuen Pauschalierungsregelungen ab 2026 vorbereiten
- rechtzeitig die BSFZ-Bescheinigung beantragen
Eine enge Abstimmung zwischen Fachabteilungen, Buchhaltung und Steuerberatung ist dabei entscheidend.
Fazit
Die Forschungszulage bietet attraktive Möglichkeiten, um innovative Vorhaben steuerlich zu fördern. Durch die Anpassungen ab 2024 und 2026 wird sie noch praxistauglicher und lohnender – gerade für KMU und technologieorientierte Betriebe.
Wer die Anforderungen kennt und die Dokumentation sorgfältig aufbaut, kann die Zulage gezielt nutzen und so eigene Innovationskraft stärken.
👉 Unser Tipp: Lassen Sie prüfen, ob Ihre Projekte förderfähig sind – wir unterstützen Sie gern bei der Einschätzung und Antragstellung.