Ohne Steuerlast: Kostenlos Strom tanken beim Arbeitgeber
Wie Unternehmen und Beschäftigte von steuerfreien Ladeangeboten profitieren
Elektromobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung – auch im betrieblichen Alltag. Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge kostenlos oder vergünstigt im Betrieb aufzuladen. Das Besondere: Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt dieser Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei.
Steuerfreier Ladestrom – die Grundlagen
Stellt der Arbeitgeber den Ladestrom zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei. Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Dienstfahrzeug oder ein privates Fahrzeug handelt.
Auch wer die Ein-Prozent-Regelung nutzt, muss den Ladestrom nicht zusätzlich versteuern. Bei der Fahrtenbuchmethode profitieren Mitarbeitende zusätzlich, da die Stromkosten nicht in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einfließen.
Wo darf steuerfrei geladen werden?
Die Steuerbefreiung gilt für das Laden an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung, zum Beispiel:
- auf dem Firmengelände,
- in gemieteten Immobilien oder
- bei extern betriebenen Ladepunkten, sofern die Kosten der Arbeitgeber trägt.
Selbst Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb können von der Steuerfreiheit profitieren.
Pauschalen für das Laden zu Hause
Lädt ein Arbeitnehmer ein auch privat genutztes Elektro-Dienstfahrzeug zu Hause, kann der Arbeitgeber den Aufwand steuerfrei pauschal erstatten. Einzelnachweise sind nicht erforderlich.
Die aktuellen monatlichen Pauschalen betragen:
Mit Lademöglichkeit im Betrieb:
- 30 € für Elektrofahrzeuge
- 15 € für Hybridelektrofahrzeuge
Ohne Lademöglichkeit im Betrieb:
- 70 € für Elektrofahrzeuge
- 35 € für Hybridelektrofahrzeuge
Auch eine Stromtankkarte des Arbeitgebers gilt als Lademöglichkeit.
Ladevorrichtungen und Zuschüsse
Stellt der Arbeitgeber eine betriebliche Ladevorrichtung (z. B. Wallbox) zur privaten Nutzung bereit, bleibt der Vorteil steuerfrei, solange:
- die Wallbox im Eigentum des Arbeitgebers bleibt und
- die Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Lohn erfolgt.
Übereignungen oder Zuschüsse zu privaten Wallboxen können mit 25 % pauschal versteuert werden. Grundlage ist der Anschaffungspreis inklusive Umsatzsteuer.
Achtung – steuerpflichtige Fälle
Wird ein ausschließlich privat genutztes Elektrofahrzeug zu Hause geladen und der Arbeitgeber erstattet den Strom, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine steuerfreie Erstattung ist in diesem Fall nicht möglich.
Fazit:
Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden steuerfreie Ladeangebote machen, fördern nicht nur nachhaltige Mobilität, sondern steigern auch ihre Arbeitgeberattraktivität.
Die steuerfreien Regelungen rund um den Ladestrom sind ein einfacher Weg, um Mitarbeitende zu motivieren und gleichzeitig die Energiewende im Betrieb voranzutreiben.
Call-to-Action:
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