Verrechnungspreise

Aktualisierte Verwaltungsgrundsätze zu Verrechnungspreisen:

International tätige Unternehmen sollten die wesentlichen Änderungen kennen!

Unternehmen sind zunehmend internationaler tätig. Damit bekommen die steuerlichen Themen Fremdvergleichsgrundsatz und Funktionsverlagerung immer mehr Bedeutung. Hier hat sich mit der Neufassung der Verwaltungsgrundsätze zu den Verrechnungspreisen einiges verändert. Die wichtigsten Informationen dazu sind im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Anfang Juni hat das Bundesfinanzministerium (BFM) die neuen „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG“ veröffentlicht. Neu aufgenommen wurden Ausführungen in Bezug auf Funktionsverlagerungen und die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Finanzierungsbeziehungen im Konzern.

Diese Änderungen waren insbesondere erforderlich, um folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • zwischenzeitliche Änderungen im § 1 AStG
  • Neufassung und Integration der Vorschriften zur Funktionsverlagerung
  • Neuauflage der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien
  • Übernahme der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Bestimmung fremdüblicher Darlehenszinsen und zu Teilwertabschreibungen auf im Konzern begebene Darlehen

Die neuen Regelungen haben diverse Auswirkungen auf die Praxis in den Unternehmen. Betrachtet man die Funktionsveranlagung, ist vor allem die ersatzlose Streichung der Bagatellgrenze in Fällen der Funktionsverdoppelung zu nennen. Bisher führten geringfügige Einschränkungen beim verlagernden Unternehmen von jährlich weniger als 1 Million Euro nicht zu einer Besteuerung der Funktionsverlagerung. Die Streichung führt nun zu einer deutlichen Verschärfung der Rechtslage.

Neu ist auch, dass Personalentsendungen nicht mehr per se Funktionsverlagerungen darstellen. Dieser Tatbestand könnte nur dann erfüllt sein, wenn der entsandte Mitarbeiter seine bisherige Tätigkeit in Ausland weiterhin ausübt.

Auch auf die Praxis der Konzernfinanzierung wirken sich die neuen Regelungen aus. Wie bereits erwähnt, wurde in Bezug auf die Finanzierungsbeziehungen die jüngste Rechtsprechung des BFH zur Bestimmung fremdüblicher Darlehenszinsen auf Konzerndarlehen in die aktualisierten Verwaltungsgrundsätze übernommen. Damit wird der bisherige Vorrang der Kostenaufschlagsmethode gegenüber der Preisvergleichsmethode relativiert und auf wenige Einzelfälle begrenzt.

Sie möchten es genauer wissen: Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Rundschreiben für das dritte Quartal 2023 auf Seite 13.

Rundschreiben für das dritte Quartal
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