Vorsicht bei Ferienjobs: Wer zu viel arbeitet, zahlt Steuern!

Dass ein 15-Jähriger Steuern zahlen muss, wenn er in den Ferien im Supermarkt Waren einräumt oder in einer Firma aushilft, hat nicht jeder im Blick. Doch genauso ist es: Grundsätzlich sind Schüler und Studierende, die in den Ferien arbeiten und damit Geld verdienen, lohnsteuerpflichtig. Denn auch ihr Arbeitslohn unterliegt den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs. Daneben gibt es für die typischen Schüler- und Studentenjobs eine Reihe weiterer Regelungen, die man kennen sollte.

 

1. Auch Ferienjobber sollten eine Einkommensteuererklärung abgeben

Jeder Ferienjob wird zunächst besteuert. Die Besteuerung nimmt der Arbeitgeber entweder anhand der elektronischen „Lohnsteuerkarte“ vor oder pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer. Die Verdienstfreigrenze für die Lohnsteuer liegt dabei bei rund 1.150 Euro pro Monat. Die meisten Ferienjob-Gehälter dürften darunter liegen und die gezahlten Steuern spätestens mit der Einkommensteuererklärung im Folgejahr erstattet werden – vorausgesetzt, die Steuererklärung wird auch abgegeben.

 

2. Für Übungsleiter gibt es eine besondere Pauschale

Eine andere Regelung greift bei Ferienjobbern, die im Sportverein aushelfen, als Betreuer mit ins Feriencamp fahren oder eine Pflegeeinrichtung bei der Betreuung alter, kranker oder behinderter Menschen unterstützen. Sie können die sogenannte Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Bis zu 3.000 Euro im Jahr bleiben dann als Aufwandsentschädigung steuerfrei. Dazu muss die Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Institution, einem gemeinnützigen Verein oder einer kirchlichen Einrichtung ausgeübt werden.

 

3. Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei

In der Regel handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis in den Ferien um eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Diese ist sozialversicherungsfrei, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Lohns. Allerdings darf die Tätigkeit im gesamten Jahr nur auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage ausgelegt sein. Wird diese Höchstgrenze überschritten, werden Sozialabgaben fällig. Für die 25%ige Lohnsteuerpauschalierung  sind Stunden- und Tageslohngrenzen sowie die Anzahl der zusammenhängenden Arbeitstage zu beachten.

 

4. Einkünfte können sich auf die BAföG-Bezüge auswirken

Für Studierende wichtig zu wissen ist, dass sich die Einkünfte unter Umständen auf ihre BAföG-Bezüge auswirken können. Eine Vergütung von Pflichtpraktika, die in der Studienordnung vorgesehen sind, wird sogar in voller Höhe auf die BAföG-Bezüge angerechnet. Eine Freigrenze gibt es hier nicht. Auf mögliches Kindergeld hingegen hat der Arbeitslohn von Schülern, Studenten im Erststudium und Auszubildenden in der Erstausbildung keine Auswirkungen. Wer aber bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, läuft Gefahr, seinen Anspruch auf Kindergeld zu verlieren.

 

5. Familienversicherung bleibt bestehen

Während der Zeit des Ferienjobs bleibt die Familienversicherung bei der Krankenkasse bestehen. Zudem stehen Schüler und Studierende unter dem Schutz der Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür muss der Arbeitgeber zahlen. Das gilt auch in privaten Haushalten.

 

6. Arbeitszeiten für Minderjährige sind klar geregelt

Personen unter 18 Jahren brauchen grundsätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten, wenn sie einen Job annehmen möchten. Wobei Schüler unter 15 Jahren überhaupt kein reguläres Arbeitsverhältnis aufnehmen dürfen. Mindestens 13-Jährigen ist maximal zwei Stunden täglich eine leichte Tätigkeit erlaubt. Sie dürfen beispielsweise Zeitungen oder Werbezettel austragen, als Babysitter arbeiten oder Nachhilfeunterricht geben. Die Arbeitszeiten für 15- bis 17-jährige Schüler sind auf höchstens vier Wochen in den Ferien, maximal acht Stunden am Tag und höchsten 40 Stunden pro Woche beschränkt. Des Weiteren dürfen sie nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten, allerdings nicht an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen. Doch es gibt Ausnahmen: Die Arbeit in Gaststätten, Bäckereien, Krankenhäusern, Theatern oder landwirtschaftlichen Betrieben ist an diesen Tagen erlaubt, jedoch ist dafür ein Ausgleichtag unter der Woche vorgeschrieben, da die Fünftagewoche eingehalten werden muss.

 

7. Volljährigen steht der Mindestlohn zu

Ab ihrem 18. Geburtstag haben auch kurzfristig Beschäftigte Schüler und Studenten Anspruch auf den Mindestlohn. Dieser beträgt derzeit 12 Euro pro Stunde.

 

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