Wachstum und seine Folgen - Eintritt in die Prüfungspflicht?

Unternehmenswachstum ist wichtig – es verbessert die Rentabilität, steigert das Image und entlastet Mitarbeitende. Was Unternehmer jedoch beachten müssen ist, dass die gesetzliche Verpflichtung eine Jahresabschlussprüfung durchzuführen mit zunehmender Größe des Unternehmens steigt.

Das Handelsrecht unterteilt Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften, in der Praxis insbesondere die GmbH & Co. KG, in vier Größenklassen (kleinst, klein, mittelgroß, groß). Die Einordnung in die Größenklassen richtet sich nach den Schwellenwerten des § 267 HGB. Diese werden anhand der drei Größenmerkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer ermittelt. Durch die Einteilung der Größenklassen ergibt sich für mittelgroße und große Gesellschaften unter anderem die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses.

Bereits ab der Überschreitung der Größenklasse kleiner Gesellschaften (Bilanzsumme von 6 Millionen Euro, Umsatzerlösen von 12 Millionen Euro sowie 50 Arbeitnehmern) an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen haben bestimmte Unternehmen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Dies betrifft Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaften) und offene Handelsgesellschaften sowie Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Der Konzernabschluss ist gem. § 316 Abs. 2 HGB grundsätzlich prüfungspflichtig.

GmbH & Co. KG´s, bei denen eine natürliche Person Komplementär ist sowie Kapitalgesellschaften, die die Größenklasse „klein“ nicht überschreiten, sind nicht prüfungspflichtig.

Gerade bei Gesellschaften, die knapp unter den Schwellenwerten liegen, und bei stark wachsenden Gesellschaften ist es besonders wichtig, dass die Geschäftsführung die Schwellenwerte im Blick behält. Die Folgen einer unterlassenen Prüfung können schwerwiegend sein. Ein nicht geprüfter Jahresabschluss kann nicht rechtswirksam festgestellt werden, ist nichtig und hat nur Entwurfscharakter.  Als Folge sind auch Rechtsgeschäfte, die auf dem Jahresabschluss basieren, nichtig, wie etwa Ausschüttungen oder ergebnisabhängige Tantiemen. Eine Rückforderung der Ausschüttungen und Tantiemezahlungen können bei Nichtigkeit des Jahresabschlusses die Folge sein.

Eine Heilung der Nichtigkeit ist nur durch eine nachgeholte Jahresabschlussprüfung möglich.

Für mittelgroße und große Gesellschaften gilt zusätzlich zur Offenlegung des Jahresabschlusses die Pflicht zu Offenlegung des Bestätigungsvermerkes bzw. Versagungsvermerks im Unternehmensregister. So kann die Behörde Hinweise darauf erhalten, welche Jahresabschlüsse möglicherweise trotz ihrer Prüfungspflicht nicht geprüft wurden.

 

Unser Fazit und Tipps:

Wenn Ihr Unternehmen die Größenklasse für kleine Gesellschaften (s. o.) überschreitet, sollten Sie die Prüfungspflicht ernst nehmen.

Für schnell wachsende Startups mit viel Kapitalbedarf kann es von Vorteil sein, eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses durchzuführen. Mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk lassen sich eventuell Bankkredite besser verhandeln oder Investoren schneller überzeugen.

Behalten Sie stets die Entwicklung der Schwellenwerte Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die Arbeitnehmerzahl Ihres Unternehmens im Blick.

Eine Beratung vor dem Jahresende könnte sinnvoll sein, ob durch zulässige bilanzpolitische Gestaltungsmaßnahmen auf die Schwellenwerte Einfluss genommen werden kann, insbesondere in Bezug auf die Bilanzsumme.

Tritt die Prüfungspflicht ein, wählen Sie den Abschlussprüfer rechtzeitig vor Ablauf des ersten prüfungspflichtigen Jahres, da der Abschlussprüfer für gewisse Unternehmen bei der Vorratsinventur beobachtend teilnehmen muss.

Sehen Sie die obligatorische Jahresabschlussprüfung nicht als lästige Pflicht an. Insbesondere wenn ein Wirtschaftsprüfer Ihren Jahresabschluss das erste Mal prüft, kann er Ihnen durch die Prüfung wertvollen Input für Ihre Unternehmensführung liefern.

Die Westprüfung GmbH & Co. KG als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das von der Wirtschaftsprüferkammer überwachte Qualitätskontrollverfahren durchlaufen und ist damit berechtigt, gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen durchzuführen.

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