Sponsoring

Bundesfinanzhof hebt Urteil des Finanzgerichts auf

Sponsoringverträge sind Verträge eigener Art –

gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung unzulässig

Sponsoringverträge sind keine Miet- oder Pachtverträge, sondern Verträge eigener Art. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.03.2023 (III R 5/22) – ein Urteil, das sicher für viele Unternehmen interessant ist, die Sportvereine und andere Institutionen im Rahmen von Sponsoringleistungen unterstützen.

Mit seinem Urteil verneinte der BFH, die höchste Gerichtsinstanz für Steuer- und Zollrecht, insgesamt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoringleistungen. Die Aufwendungen zum Beispiel für Banden- und Trikotwerbung sowie für die Überlassung des Vereinslogos seien nicht trennbar und deshalb nicht hinzuzurechnen. Mit dieser Entscheidung hob der BFH ein Urteil des Finanzgerichts auf.

Zum Hintergrund

Im oben erwähnten Fall sponserte ein Unternehmen einen Sportverein, der im Gegenzug das Unternehmenslogo auf seinen Trikots präsentierte und bei Heimspielen auf der Bandenwerbung platzierte. Zusätzlich erhielt der Sponsor das Vereinslogo zur Nutzung für Werbezwecke. Diese Sponsoringaufwendungen sind für das Unternehmen grundsätzlich als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig. Das Finanzamt unterwarf sie jedoch (teilweise) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Trikot- und Bandenwerbung) und Buchst. f GewStG (Überlassung des Vereinslogos) – rechnete sie also der Gewerbesteuer hinzu.. Dieser Auffassung widersprach jetzt der BFH. Er sah die zugrunde liegenden Sponsoringverträge als Verträge eigener Art mit nicht trennbaren Leistungspflichten an und schloss daher insgesamt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Sponsoringaufwendungen aus.

So verneinte der BFH hinsichtlich der (analogen) Banden- und Trikotwerbung das für eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen erforderliche Vorliegen eines Miet- und Pachtvertrags im Sinne des bürgerlichen Rechts. Die abgeschlossenen Sponsoringverträge waren ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach keine Miet- beziehungsweise Pachtverträge, sondern enthielten vielmehr wesentliche miet- beziehungsweise pachtfremde Elemente wie Werbung, Generierung von Wahrnehmbarkeit oder Förderziele. Der Gesponserte war nicht nur zur reinen Zurverfügungstellung der Flächen verpflichtet, sondern darüber hinaus auch zur entsprechenden sportlichen Darbietung, bei der die Trikots sichtbar werden. Hinsichtlich der Werbesequenzen auf den digitalen Werbeflächen (LED-Banden) stand laut BFH nicht die Nutzung der digitalen Fläche, sondern die vom Verein zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund.

Die verschiedenen Leistungspflichten bei den Sponsorenverträgen als Verträge eigener Art sah der BFH als so miteinander verschmolzen an, dass auch eine teilweise Zuordnung zum Vertragstyp Miet- und Pachtvertrag ausscheidet. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG wegen der Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken des Großhandels verneinte der BFH ebenfalls vor dem Hintergrund, dass sich das Sponsoring-Vertragsverhältnis im Streitfall als einheitliches und unteilbares Ganzes darstellte.

Ein Sponsoringvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits der Sponsor dem Gesponserten zur Förderung von dessen Aktivitäten (zum Beispiel Sport-)Mittel oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt und andererseits der Gesponserte als Gegenleistung mit seinen geförderten Aktivitäten die kommunikativen Ziele des Sponsors unterstützt. Somit enthält der Sponsoringvertrag verschiedene Elemente der gesetzlichen Vertragstypen wie Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag oder Geschäftsbesorgung, die dem Vertrag insgesamt einen eigenständigen Charakter verleihen.

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