Spendenabzug bei Zuwendung mit Zweckbindung

Steuerlich begünstigte Spenden erfolgen im Grundsatz zur freien Verfügung des Spendenempfängers und nicht etwa zweckgebunden. Es ist eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbestätigung“) erforderlich, um die Spende bei der Einkommensteuer geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 16.3.2021 (Az. X R 37/19) zu Gunsten der Stpfl. entschieden, dass eine Zuwendung mit der Vorgabe, mit den Mitteln ein bestimmtes Tier in bestimmter Art zu pflegen, als Sonderausgabe abzugsfähig sein kann, wenn das Letztentscheidungsrecht in Bezug auf das „ob“ und „wie“ beim Zuwendungsempfänger liegt.  

Der Sachverhalt stellte sich – verkürzt dargestellt – wie folgt dar: Die Stpfl. begehrte in ihrer Einkommensteuer-Erklärung einen Spendenabzug auf Grund einer Zahlung von 5 000 € an einen Tierschutzverein (V). Die Stpfl. war ehrenamtlich für den V tätig und kümmerte sich um die dort untergebrachten Hunde. Dies betraf u.a. den Schäferhund B, welcher nicht vermittelbar war. Die Stpfl. hielt es daher für sinnvoll, B auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension unterzubringen.  

Allerdings waren die Verantwortlichen des Vereins weder bereit noch in der Lage, die für die Unterbringung des Hundes erforderlichen Mittel von 5 000 € aufzubringen. Deshalb erklärte sich die Stpfl. bereit, die Kosten für die Unterbringung zu übernehmen. Die Verantwortliche des V unterschrieb den Tierpflegevertrag. V erteilte der Stpfl. eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachzuwendung im Wert von 5 000 €.  

Der BFH gewährt entgegen der Auffassung des Finanzamtes im Streitfall den Spendenabzug. Dass die Spende zur konkreten Unterstützung eines konkreten Hundes bestimmt gewesen sei, hindere einen Spendenabzug an sich nicht. Es sei zudem unschädlich, dass entgegen der Angabe in der Zuwendungsbestätigung nicht eine Sach-, sondern eine Geldzuwendung vorliege.  

Dass die Stpfl. bestimmt habe, die Spende in konkreter Art und Weise zur Unterstützung des B zu verwenden, stehe einem Spendenabzug an sich nicht entgegen. Eine Zweckbindung als solche sei nicht schädlich, der begünstigte Empfänger müsse die Spende nicht annehmen, so dass bei V das Letztentscheidungsrecht verblieben sei. 

Handlungsempfehlung: In solchen Fällen sollte stets vor der Zuwendung steuerlicher Rat eingeholt und die Frage der steuerlichen Anerkennung der Zuwendung geprüft werden.

Spendenabzug bei Zuwendung mit Zweckbindung in Gießen Mittelhessen
Spendenabzug bei Zuwendung mit Zweckbindung in Gießen Mittelhessen

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