Betriebsprüfung: Rückstellung für Steuernachforderungen

Das FG Münster hat mit Urteil v. 24.6.2021 (Az. 10 K 2084/18 K,G) entschieden, dass für die Nachforderung von (nicht hinterzogenen) Steuern im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden kann. Ebenfalls unzulässig ist die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb.  

Im Urteilsfall ging es um eine GmbH, die ein Taxiunternehmen betrieb. Nach der BpO wurde sie bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. Im Jahr 2017 führte das Finanzamt bei der GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 und eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als sog. Kombiprüfung durch, in deren Rahmen es u.a. Feststellungen zu nicht vollständig erfassen Umsätzen traf. Abgeschlossen wurde die Prüfung mit einer tatsächlichen Verständigung, die zu höheren Umsätzen und Gewinnen sowie zu zusätzlichen Arbeitslöhnen führte.

Das Finanzamt setzte diese Verständigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids um. Daraufhin machte die GmbH geltend, dass für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung für die Lohnsteuerhaftungsbeträge zu bilden seien. Beides lehnte das Finanzamt ab.

Das FG bestätigt die Auffassung des Finanzamtes:

  •  Für den zusätzlichen Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Außenprüfung konnte im Jahr 2012 noch keine Rückstellung gebildet werden. Insoweit ist das auslösende Ereignis für die Aufwendungen erst die Durchführung der Prüfung im Jahr 2017. Am 31.12.2012 musste die Stpfl. noch nicht mit einer späteren Prüfung rechnen, da es sich bei ihr nicht um einen Großbetrieb handelt und sie deshalb nicht der Anschlussprüfung unterliegt.
  • Auch für die Lohnsteuernachforderung wurde erst durch den Haftungsbescheid im Jahr 2017 eine Zahlungsverpflichtung der Stpfl. begründet. Eine Rückstellung darf zu einem früheren Bilanzstichtag nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen war. Dies war im Streitfall frühestens mit Beginn der Prüfung im Jahr 2017 der Fall. Dem stehe auch nicht entgegen, dass aus der Verwirklichung des festgestellten Besteuerungstatbestandes denklogisch die hieraus resultierende steuerliche Verpflichtung bereits am Bilanzstichtag zumindest dem Grunde nach vorhanden war. Insoweit mangelte es zu diesem Zeitpunkt an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme, da die Finanzverwaltung noch keine Kenntnisse über ihren Anspruch erlangt hatte.

Hinweis: Die Frage, zu welchem Bilanzstichtag für solche Mehrsteuern eine Rückstellung gebildet werden darf, ist rechtlich umstritten. Steuerliche Auswirkung hat dies allerdings nur, wenn diese Steuern zu steuerlich abzugsfähigem Aufwand führen, nicht also z.B. hinsichtlich der Gewerbe- oder Körperschaftsteuer.

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