Gesetzänderungen sorgen für steuerliche Entlastungen

Diese Steuergesetzänderungen gelten seit dem 1.1.2024

Höhere Freibeträge, die Anpassung des Steuertarifs und die Erhöhung der Soli-Freigrenze werden 2024 für steuerliche Entlastungen sorgen. Gleichzeitig lief die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf 7 Prozent zur Unterstützung der Gastronomie während der Corona-Pandemie aus. Seit Jahresbeginn ist eine Reihe von steuerlichen Gesetzesänderungen in Kraft. Die wichtigen Neuerungen finden Sie in der folgenden Übersicht:

Einkommensteuer & Körperschaftsteuer

  • Anhebung des Grundfreibetrag um 696 € von 10.908 € auf 11.604 €.
  • Anhebung der übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 6,3 Prozent.
  • Anhebung des Kinderfreibetrag von 3.012 € auf 3.192 € pro Kind und Elternteil.
  • Streichung der Besteuerung der sogenannten „Dezemberhilfe 2022“, die als Entlastung für die hohen Kosten für Erdgas gezahlt wurde.
  • Erhöhung des Freibetrags für geldwerte Vorteile (Sachbezüge) aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440 € auf 2.000 €. Zudem wurden die begünstigenden Regelungen für eine aufgeschobene Besteuerung steuerpflichtiger geldwerter Vorteile aus der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen an Arbeitnehmer ausgeweitet.
  • Änderung der Regelungen zur Zinsschranke. Unter anderem wurde der Begriff der Zinsaufwendungen ausgedehnt und die Konzernklausel eingeschränkt.
  • Einführung einer globalen Mindeststeuer von 15 Prozent für große Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre einen Umsatz von mindestens 750 Millionen € ausweisen.

Lohnsteuer

  • Geringfügige Erhöhung der Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft.

Umsatzsteuer

  • Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt wieder der ursprüngliche Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Damit ist die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf 7 Prozent ausgelaufen, mit der die Gastronomie während der Corona-Pandemie unterstützt wurde.

Sonstiges

  • Anhebung der Soli-Freigrenze um 587 € von 17.543 € auf 18.130 € (für Ehegatten 36.260 €). Durch die Erhöhung der Freigrenze verschiebt sich die sogenannte Milderungszone, in der der Solidaritätszuschlag nur teilweise erhoben wird.
  • Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 €. Parallel wurde die Minijobgrenze auf 538 € im Monat erhöht. Die Arbeitszeit muss daher in der Regel nicht angepasst werden.
  • Anhebung der Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen (z. B. Investmentfonds) und Wohnungswirtschaft (z.B. Bausparen) auf 40.000 € (für Ehegatten 80.000 €).
  • Das Lieferkettengesetz zur Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes in globalen Lieferketten gilt für Unternehmen mit mindestens 1.000 (bislang 3.000) Beschäftigten.
  • Zivilrechtliche Aufgabe des Gesamthandsprinzips bei Personengesellschaften. Für die Ertragsbesteuerung und befristet auch für die Grunderwerbsteuer gilt das Gesamthandsprinzip hingegen weiter. Zudem sind die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen für Personengesellschaften noch bis Ende 2026 weiter anwendbar.
  • Produktionsunternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die zum Regelsteuersatz (20,50 € je MWh) versteuerten Strom für betriebliche Zwecke – ausgenommen für Elektromobilität – entnehmen, erhalten auf Antrag vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 eine Entlastung in Höhe von 20 € je MWh.

Die genannten Änderungen entsprechen dem jetzigen Gesetzesstand. Mit weiteren Änderungen ist im Laufe des Jahres zu rechnen, möglicherweise mit Rückwirkung zum 01.01.2024. Wir werden Sie rechtzeitig darüber informieren.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an.

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