Energiepreisbremse 2024

2024 - Energiepreisbremse - Strom - Gas - Wärme
Finale Selbsterklärung für Unternehmen: Beratung im Zusammenhang mit der Einreichung der Unterlagen.

Seit Januar 2024 können Unternehmen bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen auf Basis des Antragsformulars die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen. Beratung und Prüfung im Zusammenhang mit der Einreichung der Unterlagen für die finale Selbsterklärung – Ermittlung der nachzuweisenden Angaben.

Prtüfung und Beratung Energiepreisbremse 2024

2024 - Energiepreisbremse

Strom - Gas - Wärme - Entlastungsbetrag für Unternehmen

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sollen seit Beginn des Jahres 2023 die Bürger und Unternehmen hinsichtlich der gestiegenen Kosten für Energie entlastet werden. Damit sollen Strom, Gas und Wärme für Bürger und Unternehmen trotz stark gestiegener Preise einigermaßen erschwinglich bleiben. Diese Entlastung erfolgt durch eine Begrenzung der Preise für die Energieträger Strom, Gas und Wärme. Im Allgemeinen spricht man hier von einem Strompreisdeckel oder Gaspreisdeckel bzw. einer Strompreisbremse und einer Gaspreisbremse. Aber auch die Kosten für den Bezug von Wärme sind in des Entlastungskonzept mit einbezogen.

Diese Preisbremsen sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Wie funktioniert die Energiepreisbremse?

Die Preisbremsen für Gas und Strom galten für alle Verbraucher seit Januar 2023. Die Entlastungen in Form der Deckelung der Preise erfolgte im Rahmen der monatlichen Abrechnungen durch den Versorger. Die Bezugskosten wurden damit auf den festgelegten Deckelungsbetrag begrenzt. Begonnen wurde damit im März 2023 mit einer rückwirkenden Erstattung für die Monate Januar und Februar 2023.

Da die Versorgungsunternehmen die Preisbremsen direkt umsetzen, müssen Unternehmen i.d.R. nichts machen, um den günstigen Preis zu bekommen.

Wie hoch ist die Deckelung?

Für die drei Energieformen Strom, Gas und Wärme gibt es unterschiedliche Preisdeckel. Diese unterscheiden sich hinsichtlich der Größe der Abnehmer. Die Größenklassifizierung erfolgt hier nach der bezogenen Energiemenge.

Für kleine Abnehmer gilt die Preisbremse für 80% ihres Energieverbrauches, für den Rest wird der volle Preis bezahlt. Für die großen Abnehmer gilt der reduzierte Preis für 70% des bisherigen Jahresbezugs. Diese Begrenzungsregel soll einen Anreiz zum Energiesparen geben.

Energiepreisbremse 2024 für Strom - Gas - Wärme

Wirtschaftsprüfung Beratungsteam: Energiewirtschaftliche Beratung, Prüfung und Bestätigung für Unternehmen, die einen Entlastungsbetrag von mehr als T€ 150 in mindestens einem Monat beansprucht haben, sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine finale Selbsterklärung abzugeben. Was ist jetzt zu tun?

 

Zum Blog Eintrag: Energiepreisbremse 2024 - finale Selbsterklärung für Unternehmen

Was ist jetzt zu tun?

Von Unternehmen, die einen Entlastungsbetrag von mehr als T€ 150 in mindestens einem Monat beansprucht haben, sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine finale Selbsterklärung abzugeben. Im Fall eines Unternehmensverbunds muss jedes Unternehmen, das eine Entlastung nach § 2 Nr. 5 StromPBG bzw. § 2 Nr. 4 EWPBG erhalten hat, in der finalen Selbsterklärung berücksichtigt werden –auch wenn es sich bei dieser Entlastung nicht um eine Entlastung nach dem StromPBG oder EWPBG handelt. Solche Unternehmen, die keine Entlastung nach dem StromPBG oder EWPBG erhalten haben, müssen jedoch keine finale Selbsterklärung abgeben.
 

Hier müssen dann auch weitergehende Angaben zum Unternehmen gemacht werden.

  • Nachweis des Rückgangs des EBITDA
  • Zuordnung zu einer bestimmten Branche
  • Nachweis der Energieintensität
  • Nachweis der krisenbedingten Energiemehrkosten
  • Nachweis der Einhaltung der Höchstgrenze
  • Nachweise bei bestimmten Unternehmensverbundsituationen


Seit Januar 2024 können Unternehmen bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen auf Basis des Antragsformulars die Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG bzw. § 19 EWPBG durch die Prüfbehörde beantragen.

 

Weitere Informationen zum Thema Strompreisbremse 2024 downloaden/lesen im PDF Format

Was können wir für Sie tun?

Beratung, Prüfung und Bestätigung im Zusammenhang mit der Einreichung der Unterlagen für die finale Selbsterklärung

 

Ermittlung der nachzuweisenden Angaben durch unsere Wirtschaftsprüfer

  • Prüfung der Energiebeschaffungskosten und bestimmter Angaben (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 e StromPBG)
  • Prüfung der Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 b StromPBG)
  • Prüfung der Energiebeschaffungskosten und bestimmter Angaben (relative Höchstgrenze) (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 b StromPBG)
  • Prüfung der Kontoabrechnung (§ 24 Abs.  2 Satz 1 StromPBG)
  • Prüfung der Einhaltung der Vorgaben (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 a) cc StromPBG)
  • Prüfung der endgültig anzuwendenden Höchstgrenze nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a und § 30 Abs. 1 Nr. 2 c StromPBG
  • Prüfung des Nachweises der Arbeitsplatzentwicklung (§ 37 Abs. 3 StromPBG)
  • Bestätigung bestimmter Angaben zu den bezogenen und verbrauchten Energiemengen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 b), e), Nr. 3 b) Nr. 4 b) EWPBG)
  • Bestätigung bestimmter Angaben der Selbsterklärung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 c) EWPBG)
  • Prüfung des Nachweises der Arbeitsplatzentwicklung (§ 29 Abs. 3 EWPBG)
  • Prüfung der Richtigkeit der Endabrechnung (§ 34 Abs. 1 und 3 EWPBG)

 

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