Strompreiskompensation - Carbon Leakage

Beratung Strompreiskompensation | Carbon Leakage

direkte und indirekte CO2-Entlastung, CO2 Zertifikate, Emissionshandel

Aufgrund der weiter ansteigenden Klimaerwärmung hat sich Europa das Ziel gesetzt - mithilfe des „Green Deal“ - der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Die ersten europäischen Länder haben sich bereits zusammengeschlossen, um sich für die Einführung strengerer Klimavorschriften einzusetzen und diese im eigenen Land zu implementieren. Ein erster Ansatz schaffte das Klimaschutzübereinkommen von Paris. In diesem wurden alle Staaten verpflichtet, ein Klimaschutzkonzept zu entwickeln und national umzusetzen. Dieses Konzept soll ebenfalls alle fünf Jahre überprüft werden. Allerdings wurden bisher noch keine gleichen Wettbewerbsbedingungen für die Industrieproduktion geschaffen.

Das europäische Emissionshandelssystem (ETS) führt für die Industriebranche und den innereuropäischen Luftverkehr Zahlungen ein, die sich an der Höhe der ausgestoßenen Treibhausgase bemessen. Die davon betroffenen Unternehmen müssen Zertifikate erwerben, die ihnen das Recht geben, eine bestimmte Menge an Treibhausgasen auszustoßen. Durch dieses System wird fast die Hälfte alle europäischen Treibhausemissionen erfasst. Der Preis dafür wird von den Verbrauchern im Strom- und Gaspreis getragen.

Carbon Leakage? Was ist das und wie soll es begrenzt werden?

Mit der Einführung des Emissionshandelssystem (EHS) wurden die Anzahl der Zertifikate für weiteren Emissionsaustausch begrenzt. Dies hat einerseits einen positiven Einfluss auf die Umwelt, allerdings werden Unternehmen mit einem hohen Energieaufwand hohen Kosten ausgesetzt. Somit können diese Unternehmen einen hohen Wettbewerbsdruck erleiden, welcher dazu führt, dass diese ihren Produktionsstandort in ein anderes Land verlagern. Dieses Prinzip wird „Carbon Leakage“ genannt. Um diesem entgegenzuwirken, hat die Europäische Kommission Sektoren bestimmt, die ein besonders hohes Risiko aufweisen und hohem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Diese Branchen werden in einer Liste aufgezählt. Die betroffenen Unternehmen können durch die Beantragung von Beihilfen eine anteilige Erstattung dieser höheren Kosten für CO2 beantragen.

 

Beihilfe für die Kompensation direkter CO2 Kosten Carbon Leakage

In Deutschland wurden diese Leitlinien fast unverändert und durch die Deutsche Emissionshandelstelle (EHSt) wurde deutschlandweit die Verordnung „Brennstoffemissionshandelsgesetz-Carbon Leakage (BCEV) eingeführt.  Diese bietet emissionsintensiven Unternehmen die Chance für die durch das BEHG entstandenen Kosten – auch rückwirkend für das Jahr 2021 – eine Entlastung zu erhalten. Dabei sind die inhaltlichen und formellen Anforderungen an die Entlastungsantragsstellung hoch, so dass sich beihilfeberechtigte Unternehmen rechtzeitig mit einer Investitionsplanung, gegebenenfalls erforderlichen Prüfung ihrer organisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten und der frühzeitigen Einbindung von Beratern auseinandersetzen müssen.

Welche Unternehmen haben Anspruch auf eine Beihilfe? 

In erster Linie sollen produzierende Unternehmen von dieser Beihilfe profitieren. Die Frage ist, wann diese Unternehmen berechtigt sind diese Beihilfe zu beanspruchen? Dafür muss das Unternehmen einem risikobehafteten Sektor oder Teilsektor zugeteilt werden können. Eine andere Möglichkeit ist die nachträgliche Anerkennung nach der Anlage 6 des BECV. Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass das Unternehmen mit den hergestellten Produkten im internationalen Wettbewerb steht und zusätzlich Gegenleistungen erfüllt sind. Diese Gegenleistungen lassen sich aus der Vorschrift § 10 BECV ableiten. Als Beispiel ist der Betrieb eine Energiemanagementsystem nach ISO50001 oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS). Außerdem gibt es besondere Regelungen für Unternehmen, die Ihren Energieverbrauch aus fossilen Brennstoffen ziehen.

Wie bemisst sich die Höhe der Beihilfe?

Wenn die Unternehmen die Richtlinien erfüllen, wird der Beihilfebetrag an der Emissionsmenge des Unternehmens, aber auch am Kompensationsgrad des spezifischen Sektors und an den Preisen der Emissionszertifikate bemessen. Die Emissionsmenge ergibt sich aus der verbrauchten Energie, die bei der Produktion der beihilfefähigen Produkte eingesetzt wurde. Der Kompensationsgrad eines Sektors ist in der Tabelle 1 und 2 der Anlage der BECV aufgeführt.

 

Beihilfe für die Kompensation indirekter CO2 Kosten - Strompreiskompensation

Bestimmte stromintensive Industrien können eine Kompensation für indirekte über den Strompreis gezahlte CO2-Kosten erhalten. Bei diesen indirekten CO2-Kosten handelt es sich um Kosten aus dem europäischen CO2-Emissionshandel, die i.d.R. über den Strompreis auf die Verbraucher übertragen werden. Die zugrundeliegende Leitlinie der EU-Kommission zur indirekten CO2-Kompensation soll auch für diese Fälle eine Verlagerung der Produktion und damit auch der CO2-Emissionen (sog. Carbon Leakage) in das nicht-europäische Ausland verhindern. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternahmen soll erhalten bleiben.

Welche Unternehmen haben Anspruch auf Beihilfe?

Die entsprechende Förderrichtlinie der EU besagt, dass nur bestimmte Unternehmen Anspruch auf eine Strompreiskompensation haben. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, welche Produkte das Unternehmen herstellt. Außerdem muss das Unternehmen zu einem beihilfefähigen Sektor oder Teilsektor gehören.

Im Jahr 2022 wurden von 326 verschiedenen Unternehmen Anträge eingereicht, davon wurden 325 Anträge erfolgreich genehmigt. Es ist zu beachten, dass die Beihilfe nicht direkt einem Unternehmen zugeordnet wird, sondern sich eher auf die Anlagen der Unternehmen bemessen.

Zu den beihilfeberechtigten Sektoren gehört unter anderem der Eisenerzbergbau, die Produktion von Aluminium sowie weiteren Metallen wie Kupfer, Blei, Zink und Zinn. Auch die Herstellung von Chemiefasern, Lederbekleidung und die Baumwollaufbereitung gehören zu den beihilfeberechtigten Sektoren.

Die Besonderheit bei der sog. Strompreiskompensation ist dabei, dass die Beihilfe nicht auf Ebene der Unternehmen gewährt wird, sondern für Anlagen der Unternehmen, auf denen beihilfefähige Produkte hergestellt werden. Zudem müssen sich die entsprechenden Anlagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und das Unternehmen darf sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden.

Quoten oder Schwellenwerte der Leitlinie müssen für die Beihilfe nicht erfüllt werden. Sofern ein Unternehmen eines der in der Anlage dargestellten Produkte herstellt, ist der elektronische Antrag für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr bei der DEHSt in der Zeit vom 1. März bis am 31. Mai (materielle Ausschlussfrist) des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres möglich.

Wie bemisst sich die Höhe der Beihilfe?

Grundsätzlich wird der Beihilfebetrag auf Basis der für die Produktion von beihilfefähigen Produkten eingesetzten Strommenge ermittelt. Dabei wird zwischen Benchmark-Produkten und Fallback-Produkten unterschieden. Darüber hinaus gehen weitere Parameter wie Produktbenchmark, Beihilfeintensität, Austauschfaktor, Emissionsfaktor u.a. mit in die Berechnung ein.

 

Was können wir für Sie tun?

Die Anforderungen für die Antragstellungen sind hoch angesetzt, so dass die berechtigten Unternehmen frühzeitig sich um einen qualifizierten Berater bemühen müssen. Mit unserem erfahrenen Beratungsteam können wir Sie aktiv unterstützen.

Wir können für Sie in einem ersten Schritt ermitteln, ob Ihr Unternehmen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen kann und ob sich bei einer überschlägigen Berechnung die Gewährung einer Beihilfe möglich wäre.

Da die Beantragung auf sehr detaillierten Daten aus der Produktion und dem Energiemanagement basieren, unterstützen wie Sie bei der strukturierten Datenerhebung und Datenaufbereitung für die Erstellung der Antragsunterlagen.

Der Beihilfeantrag ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu signieren. Neben der Beratung steht Ihnen unser erfahrenes Prüfungsteam zu Verfügung.

Wir geben alles, um den CO2-Kostenanteil in Ihren Energiekosten für Strom, Gas, Wärme und anderen fossilen Energieträgern zu senken!

Sprechen Sie uns an oder nehmen Sie direkt mit mir Kontakt auf.

 

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Westprüfung Steffen Benecke | Wirtschaftsprüfer

 

 

Autor

Steffen Benecke | Wirtschaftsprüfer

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