CSR-Berichterstattung
Die bestehende Verpflichtung zur #Corporate Social Responsibility (CSR)-Berichterstattung
Nachhaltigkeitsberichterstattung und Umweltmanagementsysteme
Grundlagen der #CSR-Berichterstattung
Nach den Planungen der EU soll sich die nicht-finanzielle Berichterstattung so weiterentwickeln, dass sie am Ende mit der bisherigen finanziellen Berichterstattung auf einer Stufe steht. Maßstab für die aktuellen Anforderungen und die Umsetzung einer Nachhaltigkeitsberichtsstrategie können die bestehenden Vorschriften zur Abgabe einer nicht-finanziellen Erklärung für kapitalmarktorientierte Unternehmen sein (vgl. §§ 289b ff. HGB). Auch wenn ein Großteil der CSR-Aktivitäten im Unternehmen an verschiedenen Stellen stattfindet, so sind sie doch systematisch in den Kontext einer (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung zu stellen. Wichtig ist es, der Nachhaltigkeitsberichterstattung Priorität und Ressourcen einzuräumen, indem die Entwicklung der Berichterstattung im Unternehmen projektiert wird.
Der aktuelle Mindestumfang der nicht-finanziellen Erklärung ist in § 289c HGB festgelegt:
- Beschreibung des Geschäftsmodells (eher kurz)
- Umweltbelange (z.B. Treibhausgasemissionen, Nutzung erneuerbarer Energien, Wasserverbrauch)
- Arbeitnehmerbelange (z.B. Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz)
- Sozialbelange
- Achtung der Menschenrechte
- Korruptionsbekämpfung
Sofern Angaben der Kapitalgesellschaft erheblichen Schaden zufügen können, brauchen sie nicht erwähnt zu werden.
Verpflichtung zur CSR-Berichterstattung
Bereits seit 2017 sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen in der EU dazu verpflichtet, über nicht-finanzielle Aspekte zu berichten, eine nicht-finanzielle Erklärung („Bilanzeid“) abzugeben und die Berichte und die Erklärung prüfen zu lassen.
Merkmale | Status quo |
Berichtspflicht | Große Kapitalmarkt-orientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen |
Mitarbeiterzahl | > 500 Mitarbeiter |
Umsatz (Mio. €) | 40 |
Bilanzsumme (Mio. €) | 20 |
Aktuell können die hierfür erforderlichen Angaben als gesonderter Abschnitt oder an geeigneten Stellen des Lageberichtes aufgenommen werden. Alternativ kann ein gesonderter Nachhaltigkeitsbericht mit diesen Angaben erstellt werden, auf den im Lagebericht Bezug genommen wird. Dieser gesonderte Bericht ist zusammen mit dem Lagebericht offenzulegen oder auf der Homepage für zehn Jahre zugänglich zu machen.
Der Unternehmensleitung obliegen die Rechnungslegungspflichten aus der nicht-finanziellen Erklärung. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, die nicht-finanzielle Erklärung in demselben Umfang wie den Abschluss und den Lagebericht zu prüfen (Prinzip der Gleichrangigkeit). Zur Unterstützung des Aufsichtsrates bietet sich die freiwillige Prüfung der nicht-finanziellen Erklärung durch den Abschlussprüfer an.
Fortentwicklung der Berichterstattung
Der Vorschlag der EU-Kommission sieht eine Ausweitung der Erstellungs- und Prüfungspflicht für Nachhaltigkeitsberichte und nicht-finanzielle Erklärungen von Kapitalgesellschaften (einschließlich gleichgestellter Rechtsformen) und Konzernen vor, um die Verlässlichkeit der Berichterstattung zu erhöhen. Damit würde die Geltung der CSR(D)-Richtlinie in Deutschland von 500 auf zukünftig knapp 15.000 Unternehmen (zzgl. Unternehmen des öffentlichen Sektors) ausgedehnt.
Es empfiehlt sich, die Berichterstattung an ein Rahmenwerk anzulehnen. Das weitest verbreitete Rahmenwerk sind die Standards der Global Reporting Initiative (#GRI). Diese sind in sechs Themenbereiche untergliedert:
- Allgemeine Standards:
- Grundlagen
- Allgemeine Angaben
- Managementansatz
- Themenspezifische Standards:
- Ökonomie
- Ökologie
- Soziales
Die GRI-Standards unterscheiden zwischen Pflichtanforderungen, Empfehlungen und weiterführenden Anleitungen. Für die Berichterstattung gibt es zwei Möglichkeiten: die Option „Kernthemen“, die sich auf die wesentlichen Themen beschränkt und meistens angewandt wird, sowie die Option „umfassend”, bei der alle Themen der GRI-Standards berücksichtigt werden müssen.
In Deutschland ebenfalls verbreitet ist der „Deutsche Nachhaltigkeitskodex” (#DNK), der 20 Kriterien in den Bereichen Strategie, Prozessmanagement, Umwelt und Gesellschaft vorsieht.
Ein wichtiger Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind die Emissionen klimaschädlicher Gase, insbesondere von CO2 (sogenannte Treibhausgasemissionen, #THG). Für die Ermittlung von THG-Emissionen ist das Greenhouse Gas Protocol (#GHG Protocol) das gängige Rahmenwerk. Es schreibt einen verbindlichen Prozess zur Ermittlung von THG-Emissionen (sogenannte #CO2-Bilanz) vor.
Zunächst ist unter Beachtung des Prinzips der Vollständigkeit festzulegen, welche Unternehmensteile und welche Emissionsquellen betrachtet werden. Dabei werden alle Treibhausgase als CO2-Äquivalente in die Bilanz übernommen.
Bei den Emissionsquellen unterscheidet das GHG Protocol drei Bereiche (sogenannte Scopes), von denen Scope 1 und 2 verpflichtend sind und Scope 3 wegen der sehr schwierigen Datenlage freiwillig ist.
- Scope 1: direkte Emissionen des Unternehmens
- Scope 2: indirekte Freisetzung klimaschädlicher Gase durch Energielieferanten (z.B. Strom, Dampf, Wärme und Kälte)
- Scope 3: alle übrigen indirekten Emissionen in der vor- und nachgelagerten Lieferkette (z.B. Herstellung und Transport von zugekauften Gütern, Nutzung der eigenen Produkte, Entsorgung von Abfällen, Geschäftsreisen etc.)
Zur CO2 Bilanzierung hat das Internationale Institut für Normung den Standard ISO 14067 entwickelt.
Die EFRAG hat am 25. April 2022 den ersten Satz von Standardentwürfen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ED European Sustainability Reporting Standards, #ED ESRS) zur Kommentierung veröffentlicht, die Konsultationsfrist endete am 8. August 2022.
Bei den insgesamt dreizehn Standardentwürfen handelt es sich um
- zwei sogenannte Cross-cutting-Standards, die allgemeine Anforderungen und Grundsätze enthalten,
- fünf Standards zum Bereich Umwelt,
- vier Standards zum Bereich Soziales und
- zwei Governance-Standards.
Schon jetzt stellen die Draft Standards einen Meilenstein in der Nachhaltigkeitsberichterstattung dar, da diese für die betroffenen Unternehmen erstmals verbindlich und prüfungspflichtig sein werden. Ob neben großen Unternehmen (unabhängig von der Kapitalmarktorientierung) auch mittlere und kleine kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Unternehmen aus Drittländern, die in der EU tätig sind, den Anforderungen der CSRD unterliegen, wird derzeit im Rahmen des Trilog-Verfahrens noch diskutiert.
Verfolgen Sie die weitere Entwicklung im Rahmen unserer Beitragsreihe!
Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Praxis
Ein Projekt zur Erstellung einer CSRD-Berichterstattung könnte – nach der Festlegung der Nachhaltigkeitsstrategie durch die Unternehmensführung – in folgenden Schritten erfolgen:
- Einrichtung eines Datensammlungs- und Berichterstattungsteams
- Einordnung des Unternehmens in einen Wirtschaftssektor (Berücksichtigung von Spezifika)
- Identifikation der relevanten Interessengruppen (Stakeholder) und deren Informationsbedarfe
- Festlegung der für das Unternehmen relevanten Informationen
- Abgleich von 3. und 4., Festlegung von Prioritäten für die Informations-/Datenbeschaffung
- Definition neuer Informationsbeschaffungsprozesse
- Festlegung des Berichtsstandards und Berichtserstellung
- Kommunikation des Berichts
Hierbei sollten die bereits beschlossenen Vorschriften der EU-Taxonomie Berücksichtigung finden, welche die Implementierung einer Systematik zur Erfassung ökologisch nachhaltiger Umsatzerlöse, Investitionen und operativer Ausgaben bedingen. Hierzu sind die Unternehmensaktivitäten auf ihren Beitrag zum Klimaschutz zu untersuchen, dabei ist idealerweise ein systematischer Weg zur automatisierten Ermittlung dieser Angaben festzulegen. Die Abläufe zur Ermittlung der „grünen” Teile der Wirtschaftstätigkeit sind für jedes Unternehmen individuell zu definieren.
Umweltmanagementsysteme
Hilfreich im Sinne der ESG-Ziele (wenn auch nicht verpflichtend) sind in diesem Kontext zwei international akzeptierte Normen für das Umweltmanagement.
1. die Umweltmanagementsystemnorm ISO 14001, die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem definiert, auf dessen Basis Unternehmen ihre Umweltleistung messen, dokumentieren und optimieren können, sodass umweltspezifische Zielsetzungen erreicht und rechtliche Verpflichtungen erfüllt werden können.
2. die Energiemanagementnorm ISO 50001, die es Unternehmen ermöglicht, die eigene Energieeffizienz zu steigern, Treibhausgasemissionen zu reduzieren und damit einen positiven Einfluss auf die eigene Nachhaltigkeitsperformance zu erreichen.
Sinnvoll kann eine Kombination dieser beiden Managementnormsystememit der Qualitätsmanagementnorm ISO 9001) unter dem Umweltmanagement-Gütesiegel der Europäischen Union („EMAS“) zu einem integrierten Managementsystem sein. Dies ermöglicht Unternehmen, gesetzte Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, gesetzliche Anforderungen zu erfüllen und die eigene Kosteneffizienz zu steigern. Es besteht zudem die Möglichkeit, den von der EMAS geforderten Nachhaltigkeitsbericht aufzubauen und zertifizieren zu lassen.
Die Integration der genannten Managementsysteme ermöglicht, dass die Prozesse dieser unterschiedlichen Systeme in einem System zusammengeführt werden können. Die allgemeinen Prozesse im Managementsystem müssen dann nur einmal implementiert und nicht wie mehrere Silos nebeneinander aufgebaut werden. Die Vorteile liegen dabei eindeutig in der Kosteneffizienz und der Möglichkeit zur einheitlichen Bearbeitung – sowohl im Betrieb als auch in der Beratung. Im Kern geht es also um ein gutes Anforderungsmanagement, insbesondere die Möglichkeit, gleiche oder ähnliche Anforderungen miteinander zu verknüpfen und im besten Fall auch mit einer einzigen Maßnahme zu erfüllen.
Da neben den ökologischen auch soziale Aspekte an Bedeutung gewinnen, sollte in diesem Kontext auch den Normen für Arbeitsschutzmanagementsysteme wie ISO 45001 Beachtung geschenkt werden.
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