Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Auf der Zielgeraden unserer kleinen Beitragsreihe wenden wir uns einem weiteren zentralen Gesetz zur Thematik Nachhaltigkeit mit weitreichenden Auswirkungen zu:

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurde am 25. Juni 2021 vom Bundesrat gebilligt. Unternehmen werden dadurch gesetzlich verpflichtet, ihrer globalen Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards besser nachzukommen.
Das Gesetz gilt (unabhängig von der Rechtsform) für alle größeren Unternehmen mit Sitz in Deutschland: ab 1. Januar 2023 für Unternehmen oder Konzerne mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und ab 1. Januar 2024 für Unternehmen oder Konzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Anzuwenden sind die Anforderungen auf den eigenen Geschäftsbereich (alle Tochtergesellschaften und Beteiligungen) sowie auf die unmittelbaren Zulieferer. Durch die indirekte Betroffenheit im Rahmen von Lieferketten erweitert sich der Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich!
Über die bisherige Selbstverpflichtung hinaus werden erstmals klare Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten gesetzlich geregelt. Unternehmen müssen somit u.a. die folgenden Maßnahmen umsetzen:

•    Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
•    Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte (Risikoanalyse)
•    Risikomanagement (inklusive Abhilfemaßnahmen) zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschrechte
•    Einrichtung eines Beschwerdemechanismus und Whistleblower-Systems
•    Dokumentation und Berichterstattung auf der Internetseite des Unternehmens

Konkrete Aktionen zur Umsetzung könnten u.a. sein:

•    Erweiterung der vorhandenen Compliance-Organisation
•    Durchführung einer Risikoanalyse
•    Maßnahmen zur Prävention (z.B. Änderungen der Verträge mit Lieferanten, Überprüfungen von Lieferanten, Verhaltenskodex für Lieferanten, Schulungen)
 
Mit dem Gesetz werden keine neuen zivilrechtlichen Haftungsregelungen geschaffen, jedoch sind bei Verstößen zum Teil drakonische Bußgelder (bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes) möglich. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft als externe Behörde die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, kontrolliert Unternehmensberichte und handelt auch bei eingereichten Beschwerden.
Darüber hinaus plant die EU-Kommission ein EU-Lieferkettengesetz mit möglicherweise noch erheblich strengeren Vorschriften.

„Unternehmen werden nicht länger in der Lage sein, Menschen und den Planeten zu schädigen, ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden“ – Lara Wolters

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Im nächsten Beitrag gehen wir auf die aktuellen Entwicklungen (#EFRAG #ESRS) auf Ebene der EU ein.

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