E-Rechnungen

E-Invoicing - elektronische Rechnungsstellung
E-Rechnungspflicht - digitale Meldepflichten für B2B Umsätze

E-Invoicing - E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025

E-Rechnung: Einblick - Informationen - Beratung


Mit dem Ziel der Transformation der Wirtschaft sowie der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland ist in diesem Jahr das Wachstumschancengesetz verabschiedet worden. Nach einem monatelangen zähen Ringen hat der Bundesrat am 22. März 2024 dem Vermittlungsergebnis zugestimmt. Das Gesetz beinhaltet Steueränderungen bzw. Steuervereinfachungen und soll die Steuerfairness in Deutschland fördern.

Neben diversen Steueränderungen ist auch die verpflichtende Nutzung von elektronischen Rechnungen –  sog. E-Rechnungen – im Geschäftsverkehr geregelt. Demnach ist zukünftig für bestimmte inländische Umsätze zwischen inländischen Unternehmern eine E-Rechnung zu verwenden.

Wachstumschancengesetz
Neuregelung bei der Ausstellung von Rechnungen ab dem 1. Januar 2025

Eine elektronische Rechnung liegt nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung möglich ist. Alle anderen Rechnungen sind als sonstige Rechnungen einzuordnen. Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen somit ab 2025 alle Rechnungen in Papierform oder in anderen elektronischen Formaten (bspw. PDF).

Mit den Überlegungen zur Einführung einer elektronischen Rechnung steht Deutschland nicht allein. Italien hat bereits im Jahr 2019 die elektronische Rechnung eingeführt. Auch andere Länder haben bereits nachgezogen bzw. ziehen in den nächsten Jahren nach. Zum Leidwesen vieler multinationaler Unternehmensgruppen kocht jedoch jedes Land sein eigenes Süppchen.

Hinter den Erwartungen zurück bleiben auch die Bemühungen der Europäischen Kommission zur Einführung einer einheitlichen Regelung zur elektronischen Rechnung. Die letzten Richtlinienentwürfe beinhalteten lediglich die Vereinheitlichung für grenzüberschreitende Sachverhalte. Eine Einigung konnte bisher jedoch nicht erzielt werden.

Multinationale Unternehmen müssen sich daher mit etwaigen landesspezifischen Anforderungen ausein-andersetzen. Die gute Nachricht ist, dass viele Länder sich zumindest am strukturierten Datenformat der EU-Richtline 2014/55/EU orientieren.

In Deutschland erfolgt die Einführung der verpflichtenden Nutzung von E-Rechnungen beginnt zum 1. Januar 2027 – den Empfang von E-Rechnungen  müssen Unternehmer bereits ab dem Januar 2025 gewährleisten können.

Seit Mitte Juni 2024 liegt ein erstes Entwurfsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum Thema „E-Rechnungen“ vor – das endgültige BMF-Schreiben wird im vierten Quartal 2024 erwartet. Das BMF-Schreiben gibt einen Ausblick auf die ab 2025 wirksam werdenden Regelungen im Bereich der elektronischen Rechnung und soll die Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen.

Westprüfung - Ihr Partner im Bereich elektronische Rechnungsstellung
Digitalisierte Rechnungsprozesse für eine Optimierung des Rechnungsmanagements

Die Westprüfung wird Sie auf dem Weg der Einführung der E-Rechnung in gewohnter Weise mit aktuellen Informationen begleiten. Mit unseren Umsatzsteuer- und IT-Spezialisten begleiten wir Sie gern individuell bei der Einführung als Sparringspartner.

In diesem Rundschreiben geben wir einen groben Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen und konzentrieren uns auf die Pflichten, die Unternehmer zum 1. Januar 2025 bezüglich des Emp-fangs elektronischer Rechnungen erfüllen müssen. In weiteren Rundschreiben werden wir die Aspekte der Rechnungsstellung beleuchten und Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Kommen Sie gern bei Fragen auf uns zu.

Sollten Unternehmen bisher über kein E-Mail-Postfach für den Erhalt von Eingangsrechnungen verfügen, muss dieses eingerichtet werden. Unternehmen, die bereits über ein E-Mail-Postfach verfügen, sind bereits empfangsbereit im Sinne der neuen Vorschrift. Bitte denken Sie daran, dass die Archivierung im Sinne der GoBD ebenfalls gewährleistet sein muss.

E-Rechnungen sind elektronisch zu übermitteln. Dies schließt den E-Mail-Versand ein. Darüber hinaus ist die Bereitstellung mittels EDI oder als Download über ein Kundenportal möglich. Keine elektronische Übermittlung liegt bei der Übergabe der E-Rechnung auf einem externen Speichermedium (bspw. USB-Stick) vor.

Soweit der Leistungserbringer sich um eine ordnungsgemäße Zusendung der E-Rechnung bemüht hat, bestehen für diesen keine weiteren umsatzsteuerlichen Verpflichtungen. Der Rechnungsempfänger muss ab dem 1.1.2025 empfangsbereit sein. Ist das Unternehmen nicht in der Lage oder verweigert es die Annahme der E-Rechnung, hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf die Ausstellung einer sonstigen Rechnung.

Eine umsatzsteuerliche Registrierung führt nicht zwingend zur Verpflichtung der Einhaltung der Vorschriften zu E-Rechnungen. Es müssen kumulativ alle Voraussetzungen erfüllt sein. Bei einer umsatzsteuerlichen Registrierung ausländischer Unternehmer fehlt es oftmals an der inländischen Ansässigkeit. Wir empfehlen, dies zu prüfen.

Bei Dauerschuldverhältnissen wie z. B. Mietverträgen ist es ausreichend, wenn für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird. Der zugrunde liegende Vertrag, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt, muss hierbei jedoch angefügt sein. Insgesamt müssen die Rechnungspflichtangaben berücksichtigt werden.

Eine Abschaffung der Abrechnung im Gutschriftswege wird derzeit nicht diskutiert. Insofern darf weiterhin im Gutschriftswege abgerechnet werden – die Vorschriften zur E-Rechnung sind zu beachten. Sollte also eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung vorliegen und die Abrechnung soll im Gutschriftswege erfolgen, ist eine E-Gutschrift auszustellen.

Eine Rechnungsberichtigung muss ebenfalls in der elektronischen Form erfolgen. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG definiert. Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in anderer Form ist nicht zulässig.

Ja – bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist die Grenze auf Grundlage des gesamten Organschaftsumsatzes zu betrachten.

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen unter den übrigen Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Pflicht zur Ausstellung und der Notwendigkeit zum Empfang einer E-Rechnung.

Auch Aufsichtsräte müssen E-Rechnungen empfangen und erstellen können, wenn sie umsatzsteuerliche Unternehmer sind. Entscheidend ist der umsatzsteuerliche Status. Dieser ist unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung zu überprüfen.

Das steuerfreie Vermieten von Immobilien führt nicht zu der Pflicht, E-Rechnungen auszustellen, denn Vermietungsumsätze fallen als steuerfreie Umsätze nicht in den Anwendungsbereich. Wird jedoch zur Steuerpflicht optiert, müssen auch Vermieter künftig E-Rechnungen ausstellen. Allerdings werden Vermieter  Eingangsrechnungen u. a. von Handwerkern und Dienstleistern (bspw. für Nebenkostenabrechnungen) als E-Rechnung erhalten. Insofern müssen Vermieter ihrerseits ab dem 1.1.2025 Empfangsbereitschaft gewährleisten. Dies gilt auch, wenn nur steuerfreie Ausgangsumsätze erzielt werden.

In Fällen, in denen die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung bestand, stattdessen jedoch eine sonstige Rechnung erstellt worden ist, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Infolgedessen berechtigt die sonstige Rechnung zumindest ab dem 1.1.2027 bzw. dem 1.1.2028 nicht zum Vorsteuerabzug.Durch die Ausstellung einer E-Rechnung kann die sonstige Rechnung jedoch berichtigt werden. Die E-Rechnung muss sich jedoch explizit auf die zuvor ausgestellte sonstige Rechnung beziehen und zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Sodann ist der Vorsteuerabzug – unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen und mit Rückwirkung auf den Rechnungszeitpunkt – möglich.

Erfolgt keine Rechnungsberichtigung, kann auch aus einer sonstigen Rechnung ein Vorsteuerabzug möglich sein. Dazu muss die Finanzverwaltung jedoch über sämtliche Angaben verfügen, um die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug prüfen zu können. Vermutlich wird es in diesen Fällen jedoch langfristig zu Auseinandersetzungen im Rahmen von Betriebsprüfungen kommen. Geht der Rechnungsempfänger davon aus, dass der Rechnungssteller Übergangsregelungen in Anspruch genommen hat (Übergangsregelungen im Bereich des Versands von E-Rechnungen, siehe Abb. 1), wird der Vorsteuerabzug nicht beanstandet.

Die E-Rechnung muss im strukturierten Format (in seiner ursprünglichen Form) aufbewahrt werden. Darüber hinaus müssen die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Zudem muss eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung sichergestellt sein. Sollten in einem zusätzlich übersandten Dokument Aufzeichnungen enthalten sein, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, z. B. Buchungsvermerke, müssen diese ebenfalls in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt werden und dem Finanzamt zugänglich gemacht werden können.

Newsletter und Rundschreiben 2024

zu den Themen Nachhaltigkeit, Steuern und Wirtschaft für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen aus der Region.
1. Quartal 2025

unter Anderem

Steuergesetzänderungen zum 1.1.2025

Schenkungssteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

Data Governance und Datenqualität


 

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E-Invoicing

Themenschwerpunkt

E-Rechnungspflichten ab 01.01.2025 - digitale Meldepflichten für B2B-Umsätze.

Zeitplan - Empfangspflichten - Ausstellungspflichten

 

 

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4. Quartal 2024

unter Anderem

Jahressteuergesetz 2024
Anpassung im Gesetzgebungs verfahren

Einführung der E-Rechnung
ab dem Jahr 2025

Grundsteuer 2025 – langsam wird
es ernst!
 

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Steuern/Wirtschaft 3. Quartal 2024

unter Anderem

Jahressteuergesetz 2024

Einführung einer Wirtschafts-
Identifikationsnummer

Die europäische
Gesellschaftsbescheinigung


 

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Steuern/Wirtschaft 2. Quartal 2024

unter Anderem

Wachstumschancengesetz:
Finale Änderungen

Fristlose Kündigung von
„Low-Performern“

Finale Europäische
Lieferkettenrichtlinie

 

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Nachhaltigkeit 3/2024

Themenschwerpunkt

ESRS S1 – S4
Sozialstandards

ESRS G1
Governance Standard


 

 

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Nachhaltigkeit 2/2024

Themenschwerpunkt

ESRS E1–E5 | Umweltstandards

  1. Klimawandel
  2. Umweltverschmutzung
  3. Wasser/Meeresressourcen
  4. Biol. Vielfalt/Ökosysteme
  5. Ressourcennutzung / Kreislaufwirtschaft

 

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Steuern/Wirtschaft 1. Quartal 2024

unter Anderem

Steuergesetzänderungen 1.1.2024

Meldepflicht für Kryptowert-Transaktionen

Eintragungspflicht einer (Grundstücks-)GbR


 

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Nachhaltigkeit 1/2024

Themenschwerpunkt

ESRS 1 –
Allgemeine Anforderungen

ESRS 2 –
Allgemeine Angaben


 

 

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