Jahresabschluss

Optionsmodell hat Auswirkungen auf die Rechnungslegung bei Personengesellschaften

Bereits seit 2022 können Personenhandelsgesellschaften auf Antrag ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden. Dieses sogenannte Optionsmodell hat unter anderem Auswirkungen auf die Rechnungslegung, ein Thema, zu dem das Institut der Wirtschaftsprüfer am 20. Juni den Entwurf einer aktualisierten Stellungnahme verabschiedete. Dieser berücksichtigt insbesondere die veränderte Rechtslage, die sich durch die Optierung zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften ergeben. Ergänzt wurden zudem die Ausführungen rund um Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter in Sonderkonstellationen.

Die oben genannten Auswirkungen in der Rechnungslegung ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit der Bilanzierung latenter Steuern. Der nun verabschiedete Entwurf sieht vor, dass latente Körperschaftsteuern und Veränderungen bislang bilanzierter sonstiger Steuern bereits im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr der Antragstellung zu berücksichtigen sind. Die Veränderungen sind erfolgswirksam zu erfassen.

Solange kein Antrag auf Rückkehr zur transparenten Besteuerung gestellt wurde, ist von einer fortgesetzten Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz auszugehen. Sollt die Rückkehr zur transparenten Besteuerung beantragt werden, sind die Veränderungen der bislang bilanzierten latenten Steuern wiederum im Jahr der Antragstellung erfolgswirksam zu erfassen.

Wahlrecht bei Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter

Auch auf Regelungen bezüglich der Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter geht der Entwurf ein. Werden diese durch die Personenhandelsgesellschaft selbst abgefunden, hält der Entwurf weiterhin an dem Wahlrecht fest. Die Abfindung kann somit entweder als Kapitalvorgang oder als Erwerbsvorgang behandelt werden.

Neu aufgenommen sind Ausführungen zu Abfindungszahlungen, die geringer sind als der Buchwert des Kapitalanteils des ausscheidenden Gesellschafters. Soweit die Zahlung der Abfindung als Kapitalvorgang interpretiert wird, ist der negative Unterschiedsbetrag erfolgsneutral in die Rücklagen der Gesellschaft einzustellen. Bei der Interpretation als Erwerbsvorgang ist die Bilanzierung von den Verursachungsgründen der Differenz abhängig. Falls der Unterschied aus stillen Lasten (zum Beispiel erwarteten Verlusten) resultiert, soll der Ausweis unter der Postenbezeichnung „Negativer Unterschiedsbetrag aus der Abfindung ausgeschiedener Gesellschafter“ erfolgen. Der Posten ist im Anschluss verursachungsgerecht mit Anfall der Aufwendungen oder Verluste erfolgswirksam aufzulösen. Alternativ kann die Differenz in der Person des ausscheidenden Gesellschafters liegen, beispielsweise als Zugeständnis für sein kurzfristiges Ausscheiden. Dann ist der Unterschiedsbetrag erfolgsneutral in die Rücklagen der Gesellschaft einzustellen.

Der Entwurf soll erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, anzuwenden sein. Eine frühere Anwendung wird jedoch empfohlen.

Haben Sie weitere Fragen rund um das Optionsmodell oder allgemeine Fragen zum Jahresabschluss? Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne persönlich.

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