Keine Umsatzsteuer bei Immobilien und fest installiertem Inventar

Neues BFA-Urteil hat Auswirkungen auf viele Miet- und Pachtverträge

Vermietung von Immobilien und fest installiertem Inventar vollständig umsatzsteuerfrei

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat für viele Miet- und Pachtverträge positive Relevanz: Werden Gebäude und fest installierte Betriebsvorrichtungen gemeinsam vermietet oder verpachtet, kann diese Leistung künftig vollständig umsatzsteuerfrei erfolgen. Das sogenannte Aufteilungsgebot, das zwischen der umsatzsteuerfreien Vermietung eines Gebäudes und der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung von Inventar (sogenannte Betriebsvorrichtungen) unterscheidet, greift künftig nicht mehr.

Sind Gebäude und Betriebsvorrichtung – wie in dem vom BFH entschiedenen Fall – untrennbar miteinander verbunden und für den wirtschaftlichen Betrieb voneinander abhängig, wird das Aufteilungsgebot künftig zugunsten einer einheitlichen Lösung ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass eindeutig von einer Haupt- und einer oder mehreren abhängigen Nebenleistungen ausgegangen werden kann. Ein Indiz dafür ist der Miet- oder Pachtvertrag selbst. Dieser muss die Leistungen gekoppelt betrachten und ein summiertes Entgelt vorsehen. Das kann beispielsweise bei der Vermietung von Turnhallen oder anderen Sportstätten mit fest installierten Trainingsvorrichtungen der Fall sein, bei Arzt- oder Therapiepraxen mit medizinischem Fachinventar, Kfz-Werkstätten mit Hebebühne oder Einkaufszentren und Ladengeschäften mit Rolltreppen. Auch im Bereich Hotellerie findet das Aufteilungsverbot Anwendung, nämlich bei einer Übernachtung mit inbegriffenem Frühstück.

Aufteilungsgebot greift künftig häufig nicht

Im Urteilsfall wurde ein Stallungsgebäude samt Vorrichtungen und Maschinen, die speziell der Aufzucht von Puten dienten, gegen ein einheitliches Entgelt verpachtet – diese Vorrichtungen waren für die dauerhafte Nutzung fest in die Immobilie eingebaut und expliziter Bestandteil des Pachtvertrags zwischen den Parteien. Während jedoch der Verpächter von einer einheitlich steuerfreien Leistung ausging, nahm die Finanzverwaltung eine Aufteilung der Leistungen in die Vermietung eines Gebäudes (umsatzsteuerfrei) und die Vermietung einer Betriebsvorrichtung (umsatzsteuerpflichtig) an.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legte nun fest, dass immer dann von dem grundsätzlich geltenden Aufteilungsgebot abzuweichen ist, wenn eine künstliche Aufspaltung des Umsatzes nicht in Frage kommt, da es sich um eine wirtschaftliche Gesamtleistung handelt. Letztere liegt immer dann vor, wenn einzelne Nebenleistungen ohne die entsprechende Hauptleistung keinen Zweck erfüllen. Im vorliegenden Urteilsfall kann die Aufzuchtanlage ohne das entsprechende Stallgebäude nicht genutzt werden. Eine Aufteilung ist in diesem Fall also wirklichkeitsfremd. Die Nebenleistung teilt das umsatzsteuerliche „Schicksal“ der Hauptleistung und wird daher wie diese als umsatzsteuerfrei eingestuft. In der Regel reduziert sich dadurch der zu zahlende Gesamtbetrag für den Mieter und die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer für den Vermieter.

Bestehende Verträge unbedingt prüfen

Für Unternehmer bedeutet das Urteil, dass sich die bisher erfolgte steuerliche Behandlung ihrer Miet- und Pachtverträge ändern könnte und gegebenenfalls keine gesonderte Umsatzsteuer für einzelne Teilleistungen in Rechnung gestellt werden muss. Sowohl Mieter und Pächter als auch Vermieter bzw. Verpächter sollten daher bei bestehenden Verträgen im ersten Schritt die Einheitlichkeit der Leistungen hinterfragen und prüfen, ob die vorhandenen Verträge korrekt sind. Auch Vorsteuerkorrekturen könnten damit einhergehen, wenn in Annahme eines Aufteilungsgebotes die Vorsteuer aus Betriebsvorrichtungen geltend gemacht wurde.

Falls Sie Unterstützung bei der Prüfung bestehender Verträge benötigen oder weitere Fragen zum dem BFA-Urteil haben, wenden Sie sich gerne persönlich an uns.

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