Grundsteuerreform – das sollten Sie wissen
Grundstückseigentümer müssen Änderungen rechtzeitig melden
Achtung: Die Zeit läuft. Grundstückseigentümer müssen Änderungen aus 2023, die den Grundsteuerwert und die Vermögens- oder Grundstücksart betreffen, bis Ende Januar unaufgefordert anzeigen. Diese Anzeigepflicht wurde im Rahmen der Grundsteuerreform eingeführt und gilt seit 2022.
Demnach sind Grundstückseigentümer verpflichtet, dem Finanzamt jede Änderung der Grundstückssituation mitzuteilen, die Einfluss auf den Grundsteuerwert, die Vermögensart oder die Art des Grundstücks hat. Wichtig dabei: Die Anzeige muss unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Ablauf des Jahres erfolgen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben.
Was gilt als Änderung?
Grundsteuerwert: Jede Veränderung, sei es die Fertigstellung eines Neubaus, ein Umbau oder eine Sanierung oder eine Nutzungsänderung – zum Beispiel, wenn aus einer alten Industriehalle eine schicke Wohnung wird – muss gemeldet werden.
Vermögensart: Ein Wechsel der Vermögensart liegt etwa vor, wenn ein bisher dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnetes Grundstück nun dem Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) zugeordnet wird.
Grundstücksart: Bebaut oder unbebaut – auch das kann sich ändern: durch den Bau eines Neubaus auf einem bisher unbebauten Grundstück oder den Abriss eines besehenden. Beides muss dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Wie muss die Änderung angezeigt werden?
Die Anzeige der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse muss zwingend elektronisch zu erfolgen. Das zuständige Finanzamt fordert dann zur Abgabe einer neuen Grundsteuererklärung auf.
Nicht meldepflichtig
Eigentümerwechsel müssen nicht gesondert angezeigt werden. Das Finanzamt erledigt dies von Amts wegen und erlässt einen Zurechnungsfortschreibungsbescheid. Auch Änderungen der Bodenrichtwerte müssen nicht angezeigt werden; sie werden zu den Hauptfeststellungszeitpunkten berücksichtigt.
Wichtiger Hinweis für Bayern, Hamburg und Niedersachsen
In den Bundesländern Bayern, Hamburg und Niedersachsen endet die Anzeigepflicht erst am 31.3. des Folgejahres.
Sie möchten es genauer wissen? Gerne beraten wir Sie auch persönlich rund um das Thema Grundsteuerreform. Sprechen Sie uns an.