Inflationsausgleichsprämie
Nicht vergessen!
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden noch bis Ende 2024 die Inflationsausgleichsprämie zahlen.
Viele wissen es, ich möchte Sie dennoch an ein wichtiges Thema erinnern: die Inflationsausgleichsprämie (IAP). Arbeitgeber können sie ihren Mitarbeitenden noch bis zum 31.12.2024 auszahlen. Möglich ist eine Prämie von bis zu 3.000 Euro; diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Inflationsausgleichsprämie hilft nicht nur dabei, die Folgen der Inflation für die Mitarbeitenden abzumildern. Sie ist auch ein attraktives Gestaltungsmittel für Arbeitgeber, das Wertschätzung und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Beschäftigten signalisiert. Das stärkt die Mitarbeiterbindung, aber auch die Attraktivität als Arbeitgeber. In Zeiten des Fachkräftemangels ist das ein wertvolles Gut.
Eingeführt wurde die Inflationsausgleichsprämie – eine freiwillige Leistung von Arbeitgebern wohlgemerkt - bereits im Oktober 2022 durch einen entsprechenden Gesetzesentwurf der Bunderegierung. Bis zu 3.000 Euro können als IAP gezahlt werden, vorausgesetzt, der Betrag wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt. Eine Entgeltumwandlung ist unzulässig. Für die Empfänger ist der erhaltene Betrag steuer- und sozialabgabenfrei. Gewährt werden kann die Prämie noch bis zum 31.12.2024.
Wer kann die IAP erhalten?
Nur Arbeitnehmer, die einer steuerpflichtigen Beschäftigung nachgehen, können die Prämie erhalten. Das Bundesfinanzministerium nennt diese Beispiele:
- Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit
- Kurzfristig Beschäftigte
- Minijobber
- Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
- Auszubildende
- Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende)
- Arbeitnehmer in Kurzarbeit
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind
- Ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
- Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
- Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit
- Beziehende von Vorruhestandsgeld
- Versorgungsbeziehende
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses sind dabei für die Steuerbefreiung unbedeutend. Wichtig ist, dass die Auszahlung im Begünstigungszeitraum erfolgt.
Wie kann die IAP ausgezahlt werden?
Die Inflationsausgleichszahlung kann entweder als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen ausgezahlt werden. In jedem Fall gilt die Steuerbefreiung bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro während des Begünstigungszeitraums. Wird dieser Betrag überschritten, ist die Differenz steuerpflichtig.
Die IAP kann auch in Form von Sachleistungen gewährt werden.
Wichtig ist, dass die IAP zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Entgeltumwandlung ist unzulässig. Das bedeutet: Die Beträge dürfen nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden. Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Prämie herabgesetzt werden. Die Prämie darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden. Bei Wegfall der Prämie wird der Arbeitslohn nicht erhöht.
Bei mehreren Beschäftigungen kann die Steuerbefreiung für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Dabei ist es egal, ob die Beschäftigungen aufeinanderfolgen, nebeneinander bestehenden oder bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Allerdings ist folgende Ausnahme zu beachten: Bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen bei demselben Arbeitgeber wird die Steuerbefreiung nur einmal gewährt.
Dabei müssen die Arbeitgeber nicht überprüfen, ob ihre Mitarbeitenden die Prämie bereits bei einem anderen Arbeitgeber erhalten haben.
Was gilt es noch zu beachten?
Damit die Zahlung als Inflationsausgleichsprämie gilt, muss sie zum Ausgleich der Auswirkungen der Inflation gewährt werden. Dafür ist keine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Es reicht, den Zusammenhang auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger kenntlich zu machen.
Auch muss die Prämie weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung angeben werden. Es gibt aber eine Dokumentationspflicht, d. h. die steuerfreie Prämie muss im Lohnkonto verzeichnet sein, sodass sie bei der Lohnsteueraußenprüfung erkennbar und die Steuerfreiheit überprüfbar ist.
Sie möchten mehr über dieses Thema wissen?
Viele Fragen lassen sich online durch den Frage-Antwort-Katalog zur Steuerbefreiung der IAP des Bundesfinanzministeriums klären.
Wir beraten Sie aber gerne auch persönlich. Sprechen Sie uns an.