Modernisierung Personengesellschaftsrecht

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts tritt am 1. Januar 2024 in Kraft

Bestehende Personengesellschaften sollten ihre Gesellschaftsverträge überprüfen

Nach rund 100 Jahren war die Kluft zwischen Theorie (sprich Gesetzeswortlaut) und Praxis (Rechtsprechung) zu groß geworden. Das Personengesellschaftsrecht, das auf die Anfänge von BGB und HGB zurückgeht, brauchte dringend eine „Rundumerneuerung“. Am 1. Januar ist es soweit: Dann tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz MoPeG) in Kraft. Doch was bedeutet das konkret? Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich daraus?

Ob Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) – sie alle sind Personengesellschaften und unterliegen damit dem Personengesellschaftsrecht.

Diese Änderungen sollten Sie kennen:

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit von GbRs.
In Anlehnung an die langjährige Rechtsprechung wird die Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr gesetzlich anerkannt. Demnach kann eine GbR „selber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll“. Künftig kann eine GbR selbst (Gesellschafts-)Vermögen bilden. Es handelt sich dabei nicht bloß um „gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter“. Unverändert bleibt die persönliche, gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter. Vertreten wird die GbR unverändert von allen Gesellschaftern gemeinsam, es sei denn, es gibt eine andere Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag.

Dabei ist die Rechtsfähigkeit der GbR nicht zwingend. Die Gesellschafter können sich auch dafür entscheiden, ihre GbR als „nicht rechtsfähige Gesellschaft“ zu führen.

 

Eine weitere Neuerung betrifft das Gesellschaftsregister.

Rechtsfähige GbRs können sich künftig in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen. Sie führen dann einen entsprechenden Namenszusatz für eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Grundsätzlich ist zu erwarten, dass diese Eintragung Vorteile im Rechtsverkehr mit sich bringt, da sie das Vertrauen von Geschäftspartner erhöht.

Eine unmittelbare Eintragungspflicht besteht nicht. Allerdings ist die Eintragung für besonders bedeutsame Rechtsvorgänge wie den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken zwingend erforderlich. Daraus ergibt sich jedoch kein direkter Handlungsbedarf mit Inkrafttreten des modernisierten Personengesellschaftsrechts. Eine Eintragung muss erst dann nachgeholt werden, wenn z. B. eine bestehende Grundbucheintragung verändert wird.

 

Zudem sind die Beteiligungsverhältnisse und Stimmkraft von der Modernisierung betroffen.

Nach aktuellem Recht werden Gewinne und Verluste in einer GbR gleichmäßig auf die Gesellschafter verteilt, ebenso wie es eine Stimme pro Gesellschafter gilt. Die Gesellschafterrechte werden künftig nach Beitragswert verteilt, es sei denn, es gibt eine andere Vereinbarung. Ohne besondere Absprachen bleiben Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet, wobei auch Dienstleistungen als Beiträge gelten können.

Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters führen nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Der betroffene Gesellschafter scheidet in diesen Fällen aus, während die Gesellschaft fortbesteht. In der Vertragsgestaltung ist das schon lange Praxis und nun auch gesetzlich festgelegt. Ergänzt wird das durch Regelungen zur Nachhaftung der ausscheidenden Gesellschafter.

 

Eine weitere Änderung betrifft Beschlussmängel.

Durch das MoPeG wird das Vorgehen bei Streitigkeiten über Gesellschafterbeschlüsse neu geregelt. Bisher führten bei Personengesellschaften Beschlussmängel, etwa weil sie gegen formelles oder materielles Recht verstießen, automatisch zur Nichtigkeit des Beschlusses (Nichtigkeitsmodell). Mit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird nun das sogenannte Anfechtungsmodell eingeführt. Gesellschafterbeschlüsse sind demnach nur in Ausnahmefällen wegen eines Regelverstoßes nichtig. In allen anderen Fällen sind sie verbindlich, sofern sie nicht binnen Monatsfrist von einem der Gesellschafter angefochten werden.
Eine Ausnahme bilden GbRs: Bei ihnen bleibt es grundsätzlich beim Nichtigkeitsmodell, es sei denn, die Gesellschafter entscheiden sich durch eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich für das Anfechtungsmodell.

 

Neu ist auch das Umwandlungsrecht.

Künftig ist eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Das bedeutet: Wenn die Rechtform einer registrierten Personengesellschaft zwischen eGbR, Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft geändert werden soll, ist ein spezielles Statuswechselverfahren notwendig.

 

Schließlich wird die Einheits-GmbH & Co. KG eingeführt.

Diese wird erstmals ausdrücklich im Gesetz genannt. Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG). Sie entsteht durch eine Kombination von GmbH und mindestens einer weiteren – in der Regel natürlichen – Person als Gesellschafter der KG. Damit folgt der Gesetzgeber der in vielen Gesellschaftsverträgen verbreiteten Praxis, bei der die Gesellschafterrechte in der GmbH nun von den Kommanditisten wahrgenommen werden.

 

Fazit:

Das MoPeG ist die größte Reform des Personengesellschaftsrechts seit über einhundert Jahren – und längst überfällig. Differenzen zwischen rechtlicher Lage und gängiger Praxis werden mit ihr ausgeglichen, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Da die Änderungen nicht nur neu gegründete, sondern auch existierende Personengesellschaften betreffen, ist es gerade für letztere ratsam, bestehende Gesellschaftsverträge zu prüfen und gegebenenfalls an die neue Rechtslage anzupassen.

 

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